Neues aus der Praxis


08.08.2018 - Öffentliches Baurecht

Entscheidung

Vorsicht bei Anwendung des § 13b BauGB

Der VGH München vertritt in einem Beschluss vom 4.5.2018 - 15 NE 18.382- Juris Rn. 29 ff. eine sehr restriktive Auffassung, was das notwendige „Angrenzen“ des Plangebietes an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil angeht. Der vorhandene Siedlungsbereich dürfe nur abrundend in den Außenbereich erweitert werden, es reiche nicht aus, wenn das neue Baugebiet eine untergeordnete gemeinsame Grenze mit dem Ortsteil aufweise.

Im gleichen Beschluss und in einem weiteren Beschluss des Gerichts vom 9.5.2018 – 2 NE 17.2528 - findet sich die Forderung, bei Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes die ausnahmsweisen zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 BauNVO über § 1 Abs. 6 BauNVO auszuschließen, weil sonst keine „Wohnnutzung“ im Sinne von § 13b BauGB entsteht.

Dr. Hans Vietmeier 

 

30.07.2018 - Veröffentlichungen

Dr. Olaf Bischopink

Städtebauliches Instrumentarium zur Steuerung des Einzelhandels auf kommunaler Ebene, in: Spannowsky/Hofmeister, Praxisrelevante Themenfelder der BauNVO in der städtebaulichen Planung, lexxion-Verlag, 2018, 83-103

Weitere Publikationen

30.07.2018 - News auf der Startseite (Neues aus der Praxis)

Entscheidung

Freie Fahrt für offenes WLAN (Hotspots) – BGH beendet Störerhaftung / Unklarheiten bleiben

Dr. Frank Andexer

Mit Urteil vom 26.07.2018 - ZR 64/17 („Dead Island“) - hat der BGH die gesetzliche Neuregelung zur Abschaffung der sog. Störerhaftung in wesentlichen Punkten betätigt. Internetnutzer, die ihr WLAN für die Allgemeinheit (z.B. auch Gaststätten, Hotels, Shoppingcenter etc.), öffnen, können künftig nicht mehr auf Unterlassung verklagt werden, wenn jemand ihren Anschluss für illegale Uploads missbraucht.  Einige Unklarheiten bleiben aber. Mehr…

30.07.2018 - Zivilrecht

Entscheidung

Freie Fahrt für offenes WLAN (Hotspots) – BGH beendet Störerhaftung / Unklarheiten bleiben

Zur Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen über ungesichertes WLAN - Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 64/17 - Dead Island (von Dr. Frank Andexer)

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Betreiber eines Internetzugangs über WLAN und eines Tor-Exit-Nodes nach der seit dem 13. Oktober 2017 geltenden Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Telemediengesetzes (TMG) zwar nicht als Störer für von Dritten über seinen Internetanschluss im Wege des Filesharings begangene Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung haftet. Jedoch kommt ein Sperranspruch des Rechtsinhabers gemäß § 7 Abs. 4 TMG n.F. in Betracht, so der BGH in seiner Presseerklärung vom 26.07.2018.

Sachverhalt

Eine Anwaltskanzlei hatte für den Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Computerspiel "Dead Island" einen Anschlussinhaber abgemahnt, weil er das Spiel am 6. Januar 2013 in einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen angeboten haben soll. Der Anschlussinhaber wurde zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Zahlung von Anwaltskosten und Schadensersatz aufgefordert.  De Anschlussinhaber verweigerte die Zahlung mit der Begründung, er habe die Tat nicht selbst begangen, betreibe allerdings unter seiner IP-Adresse fünf öffentlich zugängliche WLAN-Hotspots und drahtgebunden zwei eingehende Kanäle aus dem Tor-Netzwerk ("Tor-Exit-Nodes").

Bisheriger Prozessverlauf

Vor dem Landgericht Düsseldorf war der Anschlussinhaber zur Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten verurteilt worden. Das OLG Düsseldorf hat die Berufung des Anschlussinhabers im Jahre 2017 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ihm unter Androhung von Ordnungsmitteln aufgegeben worden war, Dritte daran zu hindern, das Computerspiel oder Teile davon der Öffentlichkeit mittels seines Internetanschlusses über eine Internettauschbörse zur Verfügung zu stellen.

Änderung der Rechtslage während des Verfahrens

In der Revision hatte der BGH sodann zu prüfen, ob das OLG Düsseldorf geltendes Recht richtig angewandt hat. Hierbei war zu berücksichtigen, der EuGH zwischenzeitlich ein wegweisendes Urteil zur Haftung der Hotspot-Anbieter gefällt (Urteil vom 15.09.2016 – C – 484/14, Rs. McFadden) und der deutsche Gesetzeber daraufhin das deutsche Telemediengesetz angepasst hatte.

McFadden hatte im Bereich seines Geschäfts unentgeltlich und anonym Zugang zum Internet angeboten und wurde daraufhin wegen Urheberrechtsverletzung abgemahnt. Hiergegen wehrte er sich zunächst vor dem LG München I, welches die Grundsätze zur Störerhaftung anwenden wollte, aber Zweifel hatte, ob die RL 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr (ECRL) einer solchen mittelbaren Haftung entgegenstünde. Daher hatte es den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren angerufen. Dieser verneinte letztlich eine Haftung auf Schadensersatz für Rechtsverstöße Dritter, stellt aber zugleich fest, dass ein Gericht oder eine nationale Behörde gegen einen WLAN-Betreiber eine Anordnung erlassen könne, um der Wiederholung einer Rechtsverletzung vorzubeugen. Dies könne etwa auch durch einen passwortgeschützten Zugang erreicht werden, bei dem die Nutzer ihre Identität offenbaren müssen. Das Urteil führte erneut zu Rechtsunsicherheit, da WLAN-Betreiber nun fürchteten, ihren WLAN-Hotspot verschlüsseln zu müssen und abgemahnt zu werden.

Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (TMG), welches am 13.10.2017 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber dann reagiert und ausdrücklich auch Betreiber von privaten und kommerziellen WLAN-Hotspots in das Haftungsprivileg aufgenommen und klargestellt, dass diese nicht auf Unterlassung oder Schadensersatz in Anspruch genommen werden können und auch keine Anwalts- und Gerichtskosten zu tragen haben. Ziel des Gesetzgebers war es ausweislich der Gesetzesbegründung, WLAN-Betreibern so weit wie möglich Rechtssicherheit zu verschaffen, um dem gestiegenen Bedürfnis nach einem öffentlichen Zugang zum Internet auch unter Nutzung von WLAN entsprochen werden kann. In diesem Sinne hatte der Gesetzgeber dann auch mit § 8 Abs. 1 S. 2 TMG n.F. die Störerhaftung abgeschafft und mit dem neu eingefügten § 7 Abs. 4 TMG klargestellt, dass der Anbieter nicht verpflichtet sein solle, den Zugang zum Internet von einer vorherigen Passwortvergabe und der Gegenzeichnung oder Akzeptanz von Nutzerbedingungen abhängig zu machen. Aus der Gesetzesbegründung folgt zudem, dass der Gesetzgeber ein „Overblocking“ verhindern und die anzudrohenden Sperrmaßnahmen als letztes in Betracht kommendes Mittel im Falle von wiederholten Urheberrechtsverletzungen vor diesem Hintergrund beschränken wollte.


***

Die maßgeblichen neuen Vorschriften lauten (Hervorhebung durch den Verfasser):

§ 8 Abs. 1 TMG n.F.

Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie

1. die Übermittlung nicht veranlasst,

2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und

3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.

Sofern diese Diensteanbieter nicht verantwortlich sind, können sie insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.

§ 7 Abs. 4 TMG n.F.

Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 3 nicht.

***

Nachdem das LG München I dem EuGH die Vorlagefragen für die McFadden Entscheidung gestellt hatte, musste sich das LG München I und in der Folge das OLG München mit dieser Entscheidung und auch mit der daraufhin geänderten Rechtslage auseinandersetzen. Das Oberlandesgericht München (Urteil vom 15.03.2018 (6 U 1741/17) entschied sodann der Neuregelung des TMG entsprechend und sah keinen Unterlassungsanspruch mehr.  Bemerkenswert war hierbei, dass sich die Gegenseite in diesem Urteil bereits gegen die Änderungen im TMG gewehrt und argumentiert hatte, dass diese europarechtswidrig seien. Das OLG München hatte diese Argumente verworfen, die Fachwelt wartete allerdings nun mit Spannung auf eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH zum geänderten TMG.

 

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat nun auf die Revision des Anschlussinhabers das Urteil des OLG Düsseldorf hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandessgericht zurückverwiesen (…).

Die Verurteilung zur Unterlassung hat der Bundesgerichtshof aufgehoben, weil nach der seit dem 13. Oktober 2017 geltenden Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG der Vermittler eines Internetzugangs nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden könne. Sei eine Handlung im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung nicht mehr rechtswidrig, komme die Zuerkennung eines Unterlassungsanspruchs nicht in Betracht.

Gegen die Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG n.F. bestünden keine durchgreifenden unionsrechtlichen Bedenken. Zwar seien die Mitgliedstaaten gemäß Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG verpflichtet, zugunsten der Rechtsinhaber die Möglichkeit gerichtlicher Anordnungen gegen Vermittler vorzusehen, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt würden.

Der deutsche Gesetzgeber habe die Unterlassungshaftung des Zugangsvermittlers in
§ 8 Abs. 1 Satz 2 TMG n.F. zwar ausgeschlossen, jedoch zugleich in § 7 Abs. 4 TMG n.F. einen auf Sperrung des Zugangs zu Informationen gerichteten Anspruch gegen den Betreiber eines Internetzugangs über WLAN vorgesehen. Diese Vorschrift sei richtlinienkonform dahin fortzubilden, dass der Sperranspruch auch gegenüber den Anbietern drahtgebundener Internetzugänge geltend gemacht werden könne. Der Anspruch auf Sperrmaßnahmen sei ­– so der BGH in seiner Pressemitteilung zu dem Urteil - nicht auf bestimmte Sperrmaßnahmen beschränkt und könne auch die Pflicht zur Registrierung von Nutzern, zur Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort oder - im äußersten Fall - zur vollständigen Sperrung des Zugangs umfassen.

Zur Prüfung der Frage, ob der Klägerin gegenüber dem Anschlussinhaber ein Anspruch auf Sperrung von Informationen gemäß § 7 Abs. 4 TMG n.F. zustünde, hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Neue / Verbleibende Rechtsunsicherheiten

Die Störerhaftung ist mit dieser höchstrichterlichen Entscheidung im Bereich der Haftung für Offene WLAN (Hotspots) endgültig Geschichte.

Unklar ist und bleibt nach dieser Entscheidung aber, wer welche Sperrmaßnahmen ergreifen muss. Der BGH legt den Begriff der Sperrung weiter aus, als dies der Gesetzgeber in seiner Begründung vornahm, ggf. auch, um der EuGH Rechtsprechung Genüge zu tun. Einen Passwortschutz wollte der Gesetzgeber aber im Sinne eines freien WLAN gerade nicht als Zugangsbeschränkung vorsehen. Die Frage, wann im konkreten Fall Anspruch auf eine Sperrmaßahme besteht und wie diese konkret auszusehen hat, muss nach der Zurückverweisung nunmehr das OLG Düsseldorf beantworten.

Beruhigend für die Anbieter eines offenen WLAN ist aber in jedem Fall, dass es zunächst zu einer Rechtsverletzung gekommen sein muss, bevor überhaupt über Sperrmaßnahmen zu ergreifen sind. Werden diese dann unverzüglich veranlasst (in welcher konkreten Ausgestaltung bleibt allerdings noch fraglich), besteht nach § 7 Abs.  4 S. 3 TMG n.F. wohl auch kein oder jedenfalls ein sehr überschaubares monetäres Risiko. 

 

12.07.2018 - Zivilrecht

Zivilrecht/IT-Recht

Neues Urteil des BGH

Neues Urteil des BGH

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 21. Juni 2018 zum Az.: III ZR 183/17 die bisherige Rechtsprechung zum sogenannten digitalen Erbe geändert.

 

Die Klägerin war die Mutter einer im Alter von 15 Jahren verstorbenen Tochter. Die Beklagte betreibt ein soziales Netzwerk. Die Tochter der Klägerin unterhielt im Einverständnis der Eltern dort ein Benutzerkonto.

 

Die Mutter versuchte nach dem Tod der Tochter, sich in deren Benutzerkonto einzuloggen, um Hinweise auf mögliche Absichten oder Motive für einen Suizid zu erhalten. Das war nicht mehr möglich, weil die Betreiberin des Netzwerkes das Konto in einen sogenannten Gedenkzustand versetz hatte. Damit war ein Zugang zu dem Konto nicht mehr möglich. Die Inhalte des Kontos blieben weiterhin bestehen.

 

Das Landgericht Berlin hatte der Klägerin zunächst rechtgegeben. Das Kammergericht Berlin als berufungsinstand gab indes dem Netzwerkbetreiber Recht. Der BGH hat nunmehr das Urteil des Kammergerichts aufgehoben und die Auffassung der Mutter des verstorbenen Mädchens bestätigt.

 

Nunmehr können also die Erben einer verstorbenen Person vom Betreiber eines sozialen Netzwerkes die Freigabe des Benutzerkontos verlangen und so unbeschränkten Zugang zu sämtlichen Benutzerdaten erhalten. Damit wird ein digitales Konto einschließlich der dort enthaltenen Daten erbrechtlich genauso gestellt wie etwa ein Tagebuch. Auch dieses geht nach dem Tod auf die Erben über.

 

Der BGH begründet seine Auffassung im Kern wie folgt.

 

Der Datenschutz des Fernmeldegeheimnisses nach § 88 TKG (Telekommunikationsgesetz) zugunsten früherer Kommunikationspartner des Verstorbenen stehe einem vollständigen Übergang des Nutzerkontos auf Erben nicht entgegen. Dieser Datenschutz trete hinter den Zugangsanspruch der Erben zurück.

 

Meist ist zudem in dem Nutzungsvertrag mit dem Betreiber des sozialen Netzwerkes geregelt, dass nach dem Tod des Nutzers ein sogenannter „Gedenkzustand „eintritt. Damit solle ein Zugang Dritter, etwa auch der Erben des Nutzers zu dem Konto einschließlich der Nutzerdaten verhindert werden. Die Inhalte des Kontos bleiben dann nach dem Tod des Benutzers einfach unveränderbar weiterbestehen (sogenannter Gedekzustand). Eine solche Regelung ist jedoch in aller Regel für viele Einzelfälle vorformuliert und ist deshalb Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB). Der BGH hat  hierzu ebenfalls festgestellt, dass eine solche Regelung in AGB gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB unwirksam ist.

 

Praktischer Hinweis zu Folgen

Bis sich dieses Urteil in der Praxis, insbesondere bei im Ausland ansässigen Netzbetreibern durchgesetzt hat, empfiehlt es sich, sowohl in einem Testament als auch in einer Vorsorgevollmacht, etwa für den Fall der Geschäftsunfähigkeit des Nutzers, Regelungen aufzunehmen, die den Erben oder den Bevollmächtigten ausdrücklich das Recht einräumen, die Rechte des geschäftsunfähigen oder verstorbenen Nutzers gegenüber dem Betreiber von Netzwerken geltend zu machen.

 

RA und Notar Dr. Hans-Joachim David

12.07.2018 - News auf der Startseite (Neues aus der Praxis)

Zivilrecht/IT-Recht

Neues zum digitalen Erbe

BGH Urteil vom 21. Juni 2018 Az.: III ZR 183/17

Veröffentlicht am 12.7.2018

Erben können von Betreibern sozialer Netzwerke nunmehr unbeschränkten Zugang zum Nutzerkonto des Verstorbenen verlangen.

Facebook hatte den Eltern eines minderjährigen Mädchens nach dessen Tod den Zugang zu deren Nutzerkonto verweigert, und zwar mit Hinweis auf Datenschutzrechte der früheren Kommunikationspartner der Tochter. Der BGH hat klargestellt, dass die Rechte des Nutzers sozialer Netzwerke beim Tod des Nutzers auf dessen Erben übergehen.

Den Langtext finden Sie hier.

03.07.2018 - Veröffentlichungen

Dr. Olaf Bischopink und Alexander Wirth

Kuschnerus/Bischopink/Wirth, Der standortgerechte Einzelhandel, 2. Auflage, vhw-Verlag, 2018

Dr. Olaf Bischopink und Alexander Wirth

 

Weitere Publikationen

18.06.2018 - Veröffentlichungen

Andreas Kleefisch und Dr. Jens Reiermann

Was Garantien wirklich wert sind

Anlagenbetreiber vertrauen oftmals auf die Garantieversprechen der Hersteller der Komponenten ihrer Anlagen. Doch wenn sie einen Mangel feststellen, dann tritt schnell Ernüchterung ein. Die Rechtsanwälte Andreas Kleefisch und Jens Reiermann erklären, welche Ansprüche sich aus freiwilligen Garantiezusagen ableiten lassen.

Andreas Kleefisch und Dr. Jens Reiermann - PV-Magazine Juni 2018, Printversion

Artikel 

Weitere Publikationen

15.06.2018 - News auf der Startseite (Neues aus der Praxis)

Ziviles Bau- und Architektenrecht

Urteil des Kammergerichts

Fehlende Qualitätsnachweise, Revisionspläne und Dokumentationen als Sachmangel?

(KG, Urteil vom 01.03.2018, 27 U 40/17)

Die vollständige Mitteilung finden Sie hier.

15.06.2018 - Ziviles Bau- und Architektenrecht

Urteil des Kammergerichts

Werkvertragsrecht (§§ 195, 199, 634, 634a BGB)

Fehlende Qualitätsnachweise, Revisionspläne und Dokumentationen unter bestimmten Voraussetzungen als Sachmangel einzuordnen (KG, Urteil vom 01.03.2018, 27 U 40/17)

Während die Frage welche Ausführungsunterlagen und Zulassungsbescheinigungen der Werkunternehmer ohne konkrete vertragliche Vereinbarung schuldet, höchstrichterlich noch ungeklärt ist, hat das KG mit seinem Urteil vom 01.03.2018 (27 U 40/17) ausgesprochen, dass ein Sachmangel (vgl. auch BGH NJW-RR 2002, 661, 664) auch dann vorliegt, wenn Qualitätsnachweise, Revisionspläne und Dokumentationen vertraglich geschuldet sind und diese fehlen bzw. nicht herausgegeben werden, mit der Folge, dass entsprechende Gewährleistungsansprüche nach § 634a BGB (analog) verjähren (bei Dokumentationsunterlagen von Bauwerken also in 5 Jahren).

Im Zuge seiner Urteilsbegründung fordert das KG ferner, dass die zur Rede stehenden fehlenden Unterlagen bei vertragsgerechter Auslegung einen Bezug zu schutzwürdigen Interessen des Bauherrn aufweisen müssen, etwa zur Überprüfung der Vertragsgerechtigkeit der erbrachten Leistungen oder zur Vorbereitung von Gewährleistungsansprüchen.

Das KG bestätigt insofern die ständige obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage und stellt sich (als zuständige Berufungsinstanz) damit ausdrücklich gegen die Annahme des LG Berlin (Urteil vom 01.03.2017, 97 O 80/16), dass Ansprüche auf Herausgabe von Unterlagen bereits nach 3 Jahren im Wege der Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB verjähren.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Dr. Othmar E. Weinreich.


GELESEN

Unsere Website verwendet nur Cookies, welche erforderlich sind, um eine bestmögliche Bereitstellung unserer Dienste zu ermöglichen. Weitere Infos finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.