Neues aus der Praxis


01.10.2020 - Allgemein

Ernennung

Ernennung von Dr. Martin Arnold zum Fachanwalt für Agrarrecht

Die Rechtsanwaltskammer Hamm hat Dr. Martin Arnold die Befugnis zuerkannt, neben der Berufsbezeichnung als Rechtsanwalt die Bezeichnung Fachanwalt für Agrarrecht zu führen. Dr. Arnold ist seit 2005 als Rechtsanwalt zugelassen und seit 2009 auch Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Dabei liegt ein großer Beratungsschwerpunkt von Dr. Arnold seit Jahren im landwirtschaftlichen Bereich, namentlich der Planung uns Zulassung von Intensivtierhaltungs- und zugehörigen Nebenanlagen, sowie allen anderen Fragestellungen landwirtschaftlichen Bauens. Die Fachanwaltschaft für Agrarrecht erweitert nun das Beratungsspektrum der Baumeister Rechtsanwälte Partnerschaft mbB um alle Rechtsfragen, mit denen moderne Landwirtschaft sich konfrontiert sieht.

 

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Dr. Martin Arnold

18.09.2020 - Allgemein

Auszeichnung

Erneute Auszeichnung der Kanzlei Baumeister Rechtsanwälte

Nachdem unsere Kanzlei seit 2013 jährlich von der Zeitschrift FOCUS als „TOP-Wirtschaftskanzlei“ und im Jahr 2019 und 2020 auch von der Zeitschrift Handelsblatt im Rahmen der Bewertung „Deutschlands Beste Anwälte“ in der Kategorie Öffentliches Wirtschaftsrecht ausgezeichnet wurde, dürfen wir in diesem Jahr auf weitere Ehrungen verweisen: In dem erstmals durchgeführten Ranking der Zeitschrift brandeins „Beste Wirtschaftskanzleien 2020“ sind wir in den Kategorien Baurecht und Umweltrecht vertreten. Zudem hat uns auch die Zeitschrift Capital in der Kategorie Privates Bau- und Architektenrecht die Auszeichnung „Beste Anwaltskanzleien 2020“ verliehen. Schließlich hat uns die Zeitschrift Wirtschaftswoche in die Liste der renommiertesten Kanzleien für Umwelt- und Bauplanungsrecht aufgenommen. Unsere Kanzlei ist dort als „Top-Kanzlei“ sowie mit vier Kollegen als „Top-Anwälte“ für Umwelt- und Bauplanungsrecht genannt.

Wir freuen uns über diese Auszeichnungen und sehen uns durch sie in unserem Bemühen um optimale Beratung und Vertretung unserer Mandanten bestärkt.

15.09.2020 - Veröffentlichungen

RA Andreas Kleefisch

Photovoltaik:  

Schlüsselfertig heißt schlüsselfertig 

PV Magazine, September 2020, Seite 68 ff. 

weitere Publikationen

08.09.2020 - Veröffentlichungen

RA Andreas Kleefisch

Der Polyamid-Backsheet, Anschlussdosen etc.: 
Serienfehler aus juristischer Sicht 

Rechtsanwalt Andreas Kleefisch, Aufsatz im Tagungsband 35. PV-Symposium Bad Staffelstein 2020, Seite 106 ff. 

weitere Publikationen

03.09.2020 - Corona/Gefahrenabwehrrecht

Beschluss

Verwaltungsgericht Braunschweig hält Verbot von Messen und Kongressen für verfassungswidrig

Mit Beschluss vom 03.09.2020 hat das Verwaltungsgericht – 4. Kammer im Verfahren 4 B 294/20 im Wege der einstweiligen Anordnung festgestellt, dass der von Baumeister Rechtsanwälte vertretenen Antragstellerin die Durchführung der „jobmesse braunschweig 2020“ vom 05. bis zum 06. September 2020 nicht durch das geltende Infektionsschutzrechts des Landes Niedersachsen verboten ist.

 

Zwar verbietet die Niedersächsische Corona-Verordnung in ihrem § 5 Messen und Kongresse bis zum 14. September vollständig. Dieses Totalverbot verletzt die Antragstellerin nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts Braunschweig allerdings in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG (Unternehmens- und Berufsfreiheit) und Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlung). Das vollständige Verbot von Messen und Kongressen stellt nach Einschätzung der 4. Kammer insbesondere keine „notwendige“ Schutzmaßnahme im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz IfSG dar. Hierfür spreche insbesondere das von der Antragstellerin erarbeite Schutz- und Hygienekonzept , wodurch in ausreichendem Maße ein Schutz vor der Ausbreitung des Corona-Virus gegeben sei.

 

Immerhin ein mehr als ein halbes Jahr nach Beginn der Pandemie habe die niedersächsische Landesregierung nicht begründet, worin im Hinblick auf die Gefahr einer weiteren Ausbreitung des Corona-Virus der wesentliche Unterschied zwischen z. B. großflächigen Verkaufsstellen des Einzelhandels oder Shopping-Centern und der „jobmesse braunschweig 2020“ liege. Selbst bei Zubilligung eines gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums der Landesregierung sei die vorgenommene Generalisierung durch das Verbot von sämtlichen Messen und Kongressen nicht mehr nachvollziehbar oder durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Eine sachliche Begründung dafür, warum zwar insbesondere ein großes Einkaufscenter, bei dem die Besucher weder namentlich noch zahlenmäßig erfasst werden, öffnen kann, die Durchführung der „jobmesse braunschweig 2020“ unter dem vorgelegten und zuvor von der Stadt Braunschweig akzeptierten Hygienekonzept verbundenen Einschränkungen nicht möglich sein soll, ist nach Auffassung der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Braunschweig nicht ersichtlich.

 

Bereits zuvor hatte das Verwaltungsgericht Bremen auf einen entsprechenden Antrag der Baumeister Rechtsanwälte hin mit Beschluss vom 27.08.2020 – Az. 5 V 1672/20 festgestellt, dass das zum damaligen Zeitpunkt geltende weitgehende Verbot der Durchführung von Messen und Kongressen durch das bremische Landesrecht gegen die Grundrechte der Mandantin aus Art. 12 und 3 GG verstieß. Das Land Bremen hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bremen zum Anlass genommen, seine Coronaschutzverordnung zwischenzeitlich entsprechend anzupassen.



Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Dr. Daniel Thal.

27.08.2020 - Veröffentlichungen

Rechtsanwalt Andreas Kleefisch

Schadensersatz wegen nicht rechtzeitig fertiggestellter Photovoltaikanlage

Aufsatz in der Neuen Juristischen Onlinezeitschrift (NJOZ 2020, 1057).

Schon im Immobilienrecht wurde in den letzten Jahrzehnten immer wieder über den unbestimmten Rechtsbegriff „schlüsselfertig“ gestritten, wobei er dort durch eine Vielzahl von Urteilen einer wenn auch nicht ganz eindeutigen Klärung zugeführt werden konnte. Anders ist dies im Anlagenbau und insbesondere im nachfolgend thematisierten Bereich von Photovoltaikanlagen. Gerade in dieser Branche ist es üblich, dass der Lieferant die „schlüsselfertige“, „betriebsbereite“ PV-Anlage zu einem bestimmten „Stichtag“ verspricht. Drei unbestimmte Rechtsbegriffe, die immer wieder zu Streit zwischen den Parteien führen, weil der Lieferant seine Leistung bereits fertiggestellt wähnt, wenn die Anlage „bis zum Wechselrichter“ montiert ist und Strom erzeugen könnte, der Kunde aber verlangt, dass die Anlage tatsächlich den erzeugten Strom ins Netz einspeist. Wie diese Rechtsbegriffe aus Sicht des OLG München zu verstehen sind und ab wann und unter welchen Voraussetzungen es für den Kunden geben kann, ist Gegenstand eines Aufsatzes in der Neuen Juristischen Onlinezeitschrift (NJOZ 2020, 1057).

weitere Publikationen

27.08.2020 - Gewerbliches Mietrecht

Veröffentlichung

Schadensersatz wegen nicht rechtzeitig fertiggestellter Photovoltaikanlage

Rechtsanwalt Andreas Kleefisch, Aufsatz in der Neuen Juristischen Onlinezeitschrift (NJOZ 2020, 1057).

Schon im Immobilienrecht wurde in den letzten Jahrzehnten immer wieder über den unbestimmten Rechtsbegriff „schlüsselfertig“ gestritten, wobei er dort durch eine Vielzahl von Urteilen einer wenn auch nicht ganz eindeutigen Klärung zugeführt werden konnte. Anders ist dies im Anlagenbau und insbesondere im nachfolgend thematisierten Bereich von Photovoltaikanlagen. Gerade in dieser Branche ist es üblich, dass der Lieferant die „schlüsselfertige“, „betriebsbereite“ PV-Anlage zu einem bestimmten „Stichtag“ verspricht. Drei unbestimmte Rechtsbegriffe, die immer wieder zu Streit zwischen den Parteien führen, weil der Lieferant seine Leistung bereits fertiggestellt wähnt, wenn die Anlage „bis zum Wechselrichter“ montiert ist und Strom erzeugen könnte, der Kunde aber verlangt, dass die Anlage tatsächlich den erzeugten Strom ins Netz einspeist. Wie diese Rechtsbegriffe aus Sicht des OLG München zu verstehen sind und ab wann und unter welchen Voraussetzungen es für den Kunden geben kann, ist Gegenstand eines Aufsatzes in der Neuen Juristischen Onlinezeitschrift (NJOZ 2020, 1057).

 

27.08.2020 - News auf der Startseite (Neues aus der Praxis)

Schadensersatz wegen nicht recht-
zeitig fertiggestellter Photovoltaikanlage

Rechtsanwalt Andreas Kleefisch, Aufsatz in der Neuen Juristischen Onlinezeitschrift (NJOZ 2020, 1057).

Schon im Immobilienrecht wurde in den letzten Jahrzehnten immer wieder über den unbestimmten Rechtsbegriff „schlüsselfertig“ gestritten, wobei er dort durch eine Vielzahl von Urteilen einer wenn auch nicht ganz eindeutigen Klärung zugeführt werden konnte. Anders ist dies im Anlagenbau und insbesondere im nachfolgend thematisierten Bereich von Photovoltaikanlagen. Gerade in dieser Branche ist es üblich, dass der Lieferant die „schlüsselfertige“, „betriebsbereite“ PV-Anlage zu einem bestimmten „Stichtag“ verspricht. Drei unbestimmte Rechtsbegriffe, die immer wieder zu Streit zwischen den Parteien führen, weil der Lieferant seine Leistung bereits fertiggestellt wähnt, wenn die Anlage „bis zum Wechselrichter“ montiert ist und Strom erzeugen könnte, der Kunde aber verlangt, dass die Anlage tatsächlich den erzeugten Strom ins Netz einspeist. Wie diese Rechtsbegriffe aus Sicht des OLG München zu verstehen sind und ab wann und unter welchen Voraussetzungen es für den Kunden geben kann, ist Gegenstand eines Aufsatzes in der Neuen Juristischen Onlinezeitschrift (NJOZ 2020, 1057).

04.05.2020 - Corona/Gefahrenabwehrrecht

Beschluss

Verwaltungsgericht Gießen gibt Eilantrag eines groß-
flächigen Möbelhauses statt

Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 04.05.2020 (Aktenzeichen 4 L 1608/20.GI) im Rahmen einer vorläufigen Regelung entschieden, dass Einrichtungs- und Möbelhäuser unter Gleichheitsgesichtspunkten nach der hessischen Corona-Verordnung nicht als auf eine Verkaufsfläche von 800 qm begrenzte Geschäfte des Einzelhandels zu behandeln sind. Das Möbelhaus der von Baumeister Rechtsanwälte vertretenen Antragstellerin darf daher vorläufig ohne entsprechende Begrenzung ihrer Verkaufsfläche öffnen.


Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts hat ihre Entscheidung im Eilverfahren mit einer voraussichtlichen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG und der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG begründet. Besondere Bedeutung hatte bei der Entscheidung, dass sich das Möbelhaus der Antragstellerin nicht in zentraler Innenstadtlage befindet. Erhöhte Besucherströme, die die Gefahr eines besonders erhöhten Ansteckungsrisikos begründen, seien daher nicht zu erwarten. Die Antragstellerin hatte ergänzend unter Hinweis auf ein eigenes Hygienekonzept dargelegt, dass auch angesichts der Größe der Betriebsflächen die Einhaltung von notwendigen Abständen zwischen Kunden untereinander aber auch zu dem Personal sichergestellt und damit die Gefahren einer Infektionsweitergabe deutlich verringert werden könnten.
 

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Dr. Daniel Thal

23.04.2020 - Öffentliches Baurecht

Beschluss

Kein „Hängebeschluss“ im Normenkontrollverfahren, wenn drohende Nachteile durch Eilanträge gegen Baugenehmigungen verhindert werden können

Einen sog. Hängebeschluss kann ein Gericht unmittelbar auf Grundlage des Art. 19 Abs. 4 GG erlassen, wenn selbst das Eilverfahren für eine Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu lange dauern würde, eine rasche Entscheidung zur Sicherung der Effektivität des Rechtsschutzes aber zwingend geboten ist. Im Normenkontrollverfahren sind dem Erlass eines solchen Hängebeschlusses jedoch enge Grenzen gesetzt, da schon das Normenkontrollverfahren selbst nicht zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes zwingend erforderlich ist. Die subjektiven Rechte der Betroffenen können nämlich durch andere Klagemöglichkeiten (z. B. Anfechtungsklagen) durchgesetzt werden. In der Praxis ergeht ein solcher Hängebeschluss daher sehr selten.

 

Dieser restriktiven Linie folgend hat das OVG Lüneburg mit Beschluss vom 02.12.2019 (Az.: 1 MN 146/19) entschieden, dass auch die Erteilung von Baugenehmigungen nicht im Wege eines Hängebeschlusses im Normenkontrollverfahren verhindert werden kann. Dies gilt zumindest im vom OVG Lüneburg entschiedenen Fall. Nach Auffassung des Gerichts sei es der Antragstellerin jedenfalls zumutbar, statt des Plans die Vollzugsakte in Form von vier Baugenehmigungen anzugreifen. Insbesondere seien die Voraussetzungen für einen Hängebeschluss auch deshalb nicht gegeben, weil das Rechtsschutzziel der Antragstellerin auch im regulären Eilverfahren gegen die angekündigten Baugenehmigungen erreichbar gewesen wäre. Eine Fertigstellung der Gebäude sei noch nicht konkret absehbar gewesen.

 

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Dr. Georg Hünnekens.


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