Neues aus der Praxis
Dr. Georg Hünnekens
„Erfahrungen bei der Ermittlung und Bewertung des Standes der Lärmminderungstechnik“, Lärmbekämpfung, Zeitschrift für Akustik, Schallschutz und Schwingungstechnik, 2019, S. 115 – 122 (gemeinsam mit Joachim Bittner, Stephan Heim und Dirk Hinkelmann)
Dr. Georg Hünnekens
"Lärmtechnische Regelwerke und ihre Bedeutung in der Bauleitplanung“, Immissionsschutz und Emissionshandel 2019, S. 22 – 30 (gemeinsam mit Samira Thiery)
Ziviles Bau- und Architektenrecht
HOAI – EUGH ERKLÄRT DIE MINDEST- UND HÖCHSTSÄTZE DER HOAI FÜR EUROPARECHTSWIDRIG
Mit Urteil vom 04.07.2019 (Rs. C-377/17) hat der EuGH entschieden, dass die verbindlichen Honorare der HOAI gegen Art. 15 Abs. 1, 2 und 3 der Dienstleistungsrichtlinie, gegen die Niederlassungsfreiheit sowie gegen Art 49 AEUV verstößt und damit europarechtswidrig sind.
Den Langtext finden Sie hier.
Entscheidung
HOAI – EuGH erklärt die Mindest- und Höchstsätze der HOAI für europarechtswidrig
Mit Urteil vom 04.07.2019 (Rs. C-377/17) hat der EuGH entschieden, dass die verbindlichen Honorare der HOAI gegen Art. 15 Abs. 1, 2 und 3 der Dienstleistungsrichtlinie, gegen die Niederlassungsfreiheit sowie gegen Art 49 AEUV verstößt und damit europarechtswidrig sind.
Die Kommission hat gegen die Bundesrepublik Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren wegen der verbindlichen Honorare der HOAI eingeleitet. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich gegen diesen Vorwurf damit verteidigt, dass mit den Mindestpreisen die Ziele der Qualität der Planungsleistungen, des Verbraucherschutzes, der Bausicherheit, des Erhalts der Baukultur und des ökologischen Bauens erreicht werden sollen.
Der EuGH ist der Argumentation der Bundesrepublik Deutschland nicht gefolgt. Es sei zwar grundsätzlich richtig, dass die verbindlichen Honorare zur Erreichung der vorgenannten Ziele grundsätzlich beitragen können. Der Argumentation der Bundesrepublik stünde jedoch entgegen, dass in Deutschland die Erbringung von Planungsleistungen nicht bestimmten Berufsständen vorbehalten sind, die einer zwingenden berufs- oder kammerrechtlichen Aufsicht unterliegen, und neben Architekten und Ingenieuren auch andere nicht reglementierte Dienstleistungsanbieter Planungsleistungen erbringen können. Dies widerspräche insbesondere der Sicherung der Qualität.
Letztlich sei es der Bundesrepublik Deutschland – so der EuGH – nicht gelungen nachzuweisen, dass die verbindlichen Honorare geeignet sind, die vorgenannten Ziele zu erreichen und weniger einschneidende Maßnahmen nicht den gleichen Erfolg erzielen würden.
Die Entscheidung des EuGH betrifft nur die Regelungen der HOAI zu den verbindlichen Honoraren. Weitere Regelungen zur Ermittlung des Honorars sowie zu den Leistungsbildern etc. werden von der Entscheidung nicht berührt.
Die Bundesrepublik Deutschland muss nun geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Europarechtswidrigkeit der HOAI zu beseitigen. Der Generalanwalt hatte in seinen Schlussanträgen noch Ausführungen dazu gemacht, dass die Europarechtswidrigkeit der verbindlichen Honorar unmittelbar von den nationalen Gerichten zu beachten ist, d.h. schon bevor eine gesetzliche Änderung eintritt. Zu diesen Ausführungen des Generalanwalts hat der EuGH leider keine Stellung bezogen.
Die Entscheidung des EuGH kann unter folgendem Link abgerufen werden: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=215785&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Jan Raming, LL.M. (Auckland)
Entscheidung
Bebauungsplan der Stadt Winterberg für eine Mega-Zipline rechtmäßig
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Urteil vom 18.06.2019 - 2 D 53/17.NE - den Normenkontrollantrag einer Privatperson gegen einen Bebauungsplan der Stadt Winterberg abgelehnt, der im Wesentlichen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb einer sog. Mega-Zipline regelt. Die inzwischen in Betrieb befindliche Riesenseilrutsche ist mit ca. 970 m eine der streckenlängsten derartigen Anlagen in Deutschland.
Der in der Nähe des Plangebiets wohnende Antragsteller hatte gegen die Planung im Wesentlichen Fehler im Hinblick auf eine von ihm für erforderlich gehaltene FFH-Verträglichkeitsprüfung und sonstige Verstöße gegen natur- und landschaftsschutzrechtliche Bestimmungen sowie Abwägungsmängel insbesondere hinsichtlich des Lärmschutzes geltend gemacht. Diese Bedenken teilte der 2. Senat nicht. Die von der Stadt Winterberg den Planungen zugrunde gelegte (Vor-)Prüfung, ob das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des bestehenden FFH-Gebietes „Bergwiesen bei Winterberg“ führen könne, sei im Ergebnis ausreichend. Es könne aufgrund der verfügbaren Informationen insbesondere ausgeschlossen werden, dass die besonders schutzwürdigen Lebensräume seltener Pflanzengruppen der Planung entgegenstünden. Die Mega-Zipline solle zwar zum Teil in dem FFH-Gebiet entstehen, die nur wenig Platz beanspruchenden Fundamente lägen aber außerhalb der geschützten Biotope. Wegen deren Lage würden auch die in ihnen lebenden Schmetterlinge, Insekten und Falter von der Seilbahn und ihrem Betrieb offensichtlich nicht geschädigt. Eine bauplanungsrechtlich relevante Gefährdung von Vögeln sei ebenfalls nicht festzustellen. Das Landschaftsbild werde nicht unangemessen beeinträchtigt, zumal sich in unmittelbarer Nähe zur Seilrutsche bereits ein Skilift befinde. Die Probleme des Immissionsschutzes seien ausreichend abgewogen. Die Stadt habe die Frage, ob mit der Nutzung der Riesenrutsche eine unzumutbare Lärmbelastung namentlich des Antragstellers verbunden sei, mit der nachvollziehbaren Einschätzung, dass es sich nicht um eine zwangsläufige Planungsfolge handele, auf das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren verlagern dürfen; diese Problematik sei in den noch beim Verwaltungsgericht anhängigen Klagen gegen die erteilte Baugenehmigung zu diskutieren.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die Stadt Winterberg wurde in dem Normenkontrollverfahren von der Kanzlei Baumeister Rechtsanwälte vertreten.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Dr. Georg Hünnekens.
Prof. Dr. Olaf Bischopink
Rechtsfragen zu Onlinehandel und Raumentwicklung
Wann greift das Instrumentarium zur planerischen Steuerung des Einzelhandels?
Interview am 13. Juni 2019
Den Artikel finden Sie hier.
Andreas Kleefisch
Photovoltaik:
Was Bestandsanlagen wert sind
Wertermittlungsverfahren:
Warum die fachgerechte Bewertung von bestehenden Photovoltaikanlagen wichtig ist und weshalb es (noch) kaum ein „richtiges“ Wertgutachten gibt, erklärt Rechtsanwalt Andreas Kleefisch. Er schlägt ein modiKziertes Ertragswertverfahren vor, dass bei Bestandsanlagen angewendet werden sollte.
PV Magazine, Mai 2019
Presse
Photovoltaik: Was Bestandsanlagen wert sind
Wertermittlungsverfahren:
Warum die fachgerechte Bewertung von bestehenden Photovoltaikanlagen wichtig ist und weshalb es (noch) kaum ein „richtiges“ Wertgutachten gibt, erklärt Rechtsanwalt Andreas Kleefisch. Er schlägt ein modifziertes Ertragswertverfahren vor, dass bei Bestandsanlagen angewendet werden sollte.
Den vollständigen Artikel finden Sie hier.
Dr. Daniel Thal
Rechtsfragen der Räumung von Baumhäusern im Hambacher Forst, BauR 2019, S. 587 - 597
Presse
ANERKENNTNISURTEIL BATTERIESPEICHER: SENEC ERKENNT UNZULÄSSIGKEIT PAUSCHALER BEDINGUNGEN AN
Solarspeicher muss nicht ständig online sein, damit Garantie gilt
Senec erkennt Unzulässigkeit pauschaler Bedingungen an
Den Langtext finden Sie hier.