Neues aus der Praxis


23.03.2020 - Gewerbe-/Gefahrenabwehrrecht

Beschluss

Schließung von Spielhallen zur Vermeidung einer weiteren Ausbreitung des Corona-Virus rechtmäßig

Mit Beschluss vom 23.03.2020 hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln – Az. 7 L 510/20 u. a. entschieden, dass die Schließung von Spielhallen zur Vermeidung einer weiteren Ausbreitung des Corona-Virus rechtmäßig sei. Zuvor hatten u. a. die Städte Köln, Bonn, Leverkusen und Brühl  in der vergangenen Woche auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes die Schließung von Spielhallen, Spielbanken und Wettbüros angeordnet. Sämtliche hiergegen gerichteten Eilanträge der Betreiber der Einrichtungen hat das Verwaltungsgericht insbesondere mit der Begründung abgelehnt, dass das neuartige Corona-Virus unstreitig eine übertragbare Erkrankung verursachen könne und deshalb nach der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts einschneidende Gegenmaßnahmen erfordere, insbesondere soziale Distanzierung. Die Schließung von Einrichtungen, in denen Menschen zusammenkommen, sei eines der geeigneten Mittel, um die Infektionskurve zumindest abzuflachen, eine kurzfristige dramatische Überlastung des gesamten Gesundheitssystems, namentlich der Krankenhäuser, zu verhindern und Zeit für die Entwicklung von Impfstoffen und Arzneimitteln zu gewinnen. Spielhallen seien mit anderen Einrichtungen vergleichbar, in denen sich Menschen begegnen und die ebenfalls aus wohlerwogenen Gründen geschlossen worden seien, wie etwa Theater, Kinos, Bibliotheken oder Museen. Sozialer Kontakt sei ein wesentlicher Bestandteil bei dem Besuch von Spielhallen, etwa wenn Gäste Spiele gemeinsam verfolgen würden.

 

Abschließend weist das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung darauf hin, dass nach öffentlichen Bekundungen der Bundesregierung geplant sei, die teils existenzbedrohenden Auswirkungen derartiger Schließungen durch finanzielle Hilfen des Staates abzumildern.

 

Diese sehr grundsätzlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Virus Erkrankung dürften sich ohne Weiteres auf die Schließung anderer Gewerbebetriebe, in denen Menschen zusammenkommen, übertragen lassen.

 

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29.02.2020 - Prüfungsrecht

Urteil

Kleidungsstil darf bei Prüfungen grundsätzlich nicht bewertet werden

Die Bewertung einer mündlichen Prüfungsleistung anhand des Kriteriums der Kleidung ist grundsätzlich fehlerhaft. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 19.02.2020 – Az.: VG 12 K 529.18 zugunsten einer Studentin entschieden, deren Note in einem rechtswissenschaftlichen Studiengang herabgesetzt worden war, weil sie in der mündlichen Prüfung bei hochsommerlichen Temperaturen eine Jeans getragen hatte.


Gegenstand des Verfahrens war eine mündliche Abschlussprüfung im Studiengang „Recht für die Öffentliche Verwaltung“ an einer Berliner Hochschule. Im der Prüfung Vorfeld übermittelte die Dozentin dieses Fachs den Kandidaten die für die mündliche Prüfung maßgebenden Kriterien nebst Punkteskala. Für die Kategorie „Präsentationsweise (Vortrag)“ sollte danach „sicheres und überzeugendes Auftreten mit einem dem Charakter der Prüfung angemessenem Kleidungsstil“ maßgebend sein. In einer an alle Kandidaten gerichteten weiteren E-Mail hieß es zunächst, es werde „ein der Prüfung angemessenes, dezentes und ansprechendes Kleidungsbewusstsein“ bewertet. Weniger später teilte die Dozentin mit, sie verzichte angesichts der Temperaturen auf einen „strengen formalen, geschäftlichen Dress-Code“, die Studierenden sollten sich jedoch „dem Anlass entsprechend ansprechend und gepflegt“ kleiden. Die Klägerin erzielte bei ihrer mündlichen Prüfung die Note 1,7, wobei der Punktabzug in der Kategorie „Präsentationsweise“ damit begründet wurde, der Kleidungsstil der Klägerin habe „eher einem Alltagsoutfit (unter anderem Jeans, Oberteil mit Punkten)“ entsprochen.

 

Das Verwaltungsgericht hat die beklagte Hochschule dazu verpflichtet, der Klägerin ein neues Abschlusszeugnis mit der Maßgabe auszustellen, ihre im genannten Modul erbrachte Leistung mit der Note 1,3 zu bewerten. Denn der Abzug eines Punktes für die getragene Kleidung der Klägerin sei bewertungsfehlerhaft. Zwar sei es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, eine Prüfungsleistung auch anhand des Kriteriums „Kleidung“ zu bewerten. Dies gelte aber nur für Prüfungen, in denen die Kleidung selbst Prüfungsgegenstand sei (zum Beispiel im Fach Modedesign) oder bei offensichtlichem Bezug zum Prüfungsgegenstand (zum Beispiel Sicherheitskleidung von Feuerwehrleuten). Angesichts der Unbestimmtheit der Leistungsanforderung bezüglich der Kleidung im zu entscheidenden Fall sei die Kleiderauswahl der Klägerin jedenfalls ein vertretbarer und damit nicht mit Punktabzügen zu bewertender Lösungsansatz gewesen.

 

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20.02.2020 - Veröffentlichungen

Dr. Georg Hünnekens

Neukommentierung des Hochwasserschutzrechts (§§ 72-81 WHG) unter Berücksichtigung des Hochwasserschutzgesetzes II, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Verlag C.H.Beck, 91. Ergänzungslieferung (September 2019)

28.01.2020 - Öffentliches Dienstrecht

Beschluss

Teilzeitbeschäftigte verbeamtete Lehrkräfte haben keinen Anspruch auf Überstundenzuschlag für Klassenfahrt

Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim (VGH) hat mit Beschluss vom 28.01.2020 – Az. 4 S 2891/19 entschieden, dass auch teilzeitbeschäftigte verbeamtete Lehrkräfte für die Teilnahme an einer Klassenfahrt grundsätzlich keinen zusätzlichen Geldanspruch gegen ihren Dienstherrn geltend machen können. Wie zuvor das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat der VGH angenommen, dass die Teilnahme einer verbeamteten Lehrkraft an einer Klassenfahrt auch bei Teilzeitkräften zum normalen Schuldienst gehöre und damit grundsätzlich keine „Mehrarbeit“ im dienstrechtlichen Sinne darstelle. Der Gesetzgeber gehe zulässigerweise pauschalierend davon aus, dass die Summe aller Lehrerpflichten bei vollem Deputat trotz rund 12 Wochen Schulferien im Wesentlichen der Jahresarbeitszeit anderer Beamter entspreche. Auch vor diesem Hintergrund sei klar, dass eine Tätigkeit, die über die Unterrichtsverpflichtung hinausgehe, aber typischerweise zum Lehrerberuf gehöre, dienstrechtlich grundsätzlich nicht als „Mehrarbeit“ bewertet werden könne. Die überobligatorische Heranziehung von Teilzeitkräften könne insoweit nur durch einen zeitlichen Ausgleich abgegolten werden. Ein zusätzlicher Geldanspruch gegen den Dienstherrn scheide hingegen grundsätzlich aus.

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08.01.2020 - Öffentliches Baurecht

Beschluss

BVerwG will klären, ob die Klagebegründungsfrist des
§ 6 S. 1 UmwRG im Rahmen des Normenkontrollverfahrens nach § 47 Nr. 1 VwGO gilt

Mit Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Az. 4 BN 34.19 hat der 4. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgericht entschieden, die Revision gegen ein Normenkontrollurteil des 7. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22.03.2019 (Az.: 7 D 39/17.NE) zuzulassen, um die rechtsgrundsätzliche Frage zu klären, ob in Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen einen (Änderungs-)Bebauungsplan die Klagebegründungsfrist gemäß § 6 UmwRG gilt, wenn der Normenkontrollantrag nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) gestellt worden ist.

Das Revisionsverfahren wird unter dem Aktenzeichen 4 CN 9.19 geführt.

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17.10.2019 - Öffentliches Baurecht

Urteil

Urteil, BVerwG: Eine Beschränkung der Zahl zulässiger Vorhaben in einem Sondergebiet ist mangels Rechts-
grundlage unzulässig (4 CN 8.18).

Mit Urteil vom 17.10.2019 (4 CN 8.18) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Beschränkung der Zahl zulässiger Vorhaben in einem sonstigen Sondergebiet mangels Rechtsgrundlage unwirksam ist. Zugrunde lag ein Bebauungsplan der Stadt Kaiserslautern, der u.a. drei Sondergebiete festsetzte. In den Sondergebieten SO1 und SO2 war jeweils ein (1) Einkaufszentrum mit zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten als zulässig festgesetzt. Für das Einkaufszentrum im Sondergebiet SO1 war eine Verkaufsfläche von mindestens 5.000 m² und maximal 16.500 m² als zulässig festgesetzt. Für das Einkaufszentrum im Sondergebiet SO2 setzte der Bebauungsplan eine maximale Verkaufsfläche von 16.600 m² fest.

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat die auf die Verkaufsflächen der Einkaufszentren bezogenen Beschränkungen gebilligt. Rechtsgrundlage hierfür sei § 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Nach der Rechtsprechung des Senats sei es den Gemeinden erlaubt, in einen Bebauungsplan, in dem sie Sondergebiete für die in § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO u.a. genannten großflächigen Einzelhandelsbetriebe ausweisen, nach Quadratmetergrenzen bestimmte Regelungen für die höchstzulässige Verkaufsfläche zu treffen. Solche Regelungen seien Vorschriften über die Art der baulichen Nutzung. Die Rechtsprechung sei auf Einkaufszentren unabhängig davon übertragbar, ob in ihnen nur ein Handelsbetrieb oder mehrere Handelsbetriebe zulässig seien. In diesem Punkt widerspricht das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich einem Urteil des OVG Münster vom 24.03.2015 – 7 D 52/13.NE – in dem dies anders gesehen worden war. Einkaufszentren seien nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in § 11 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO genannt und bildeten damit eine von sonstigen großflächigen Einzelhandelsbetrieben zu unterscheidende eigenständige Kategorie. Neben der Festsetzung von Höchstverkaufsflächen lässt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch die Festsetzung einer Mindestverkaufsfläche oder Mindestverkaufsflächen für bestimmte Sortimente zu.

 

Der Bebauungsplan verstoße allerdings gegen Bundesrecht, weil die Beschränkung der Zahl der zulässigen Einkaufszentren in den Sondergebieten SO1 und SO2 auf ein Zentrum je Gebiet nicht auf eine Rechtsgrundlage gestützt werden könne. Eine Beschränkung der Zahl zulässiger Vorhaben lasse sich weder als Festsetzung der Zweckbestimmung des Sondergebietes verstehen noch als Bestimmung der Art der Nutzung des Sondergebietes. Die nummerische Beschränkung zulässiger Anlagen trage zur Kennzeichnung der Art der zulässigen Nutzung nichts bei. Sie qualifiziere nicht einen Anlagentyp (hier: den Typ des Einkaufszentrums), sondern quantifiziere Nutzungsoptionen. Solche Kontingentierungen von Nutzungsmöglichkeiten lasse die Baunutzungsverordnung in nur wenigen, ausdrücklich geregelten und hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen zu.

 

Das Bundesverwaltungsgericht rückt damit von seiner bisherigen Rechtsprechung, insbesondere von seinem Urteil vom 10.11.2011 (4 CN 9.10) ab. In dieser Entscheidung hatte das Bundesverwaltungsgericht noch betont, dass die Gemeinden die Möglichkeit haben, ein Sondergebiet für einen einzigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb festzusetzen und den Betrieb dann in einem zweiten Schritt nach Bedarf entsprechend den raumordnerischen Anforderungen nach Sortimenten und (Sortiments-)Verkaufsflächen zu untergliedern und/oder zu begrenzen.

 

Als zulässig erachtet hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr lediglich noch, die höchstzulässige Verkaufsfläche für die Grundstücke in einem Bebauungsplan in der Form festzusetzen, dass die maximale Verkaufsfläche für jeweils einzelne Grundstücke festgelegt wird, sofern dadurch die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelsbetriebstypen und damit die Art der Nutzung im Sondergebiet geregelt werden soll. In derartigen Fällen mache es für die Art der Nutzung allerdings keinen Unterschied, ob die Gemeinde für einzelne Baugrundstücke im Plangebiet eine Verhältniszahl oder eine absolute Zahl festsetze, die sich ihrerseits durch den Bezug auf die Grundstücksgröße auch als Verhältniszahl ausdrücken lasse.

 

§ 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO lasse es deshalb auch zu, die höchstzulässige Verkaufsfläche für die Grundstücke im Bebauungsplan in der Form festzusetzen, dass die maximale Verkaufsfläche für jeweils einzelne Grundstücke festgelegt wird, sofern dadurch die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelsbetriebstypen und damit die Art der Nutzung im Sondergebiet geregelt werden soll.

 

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01.10.2019 - Datenschutz- u. IT-Recht

Urteil

Wie erwartet: Cookies erfordern aktive Zustimmung der Nutzer

Mit Urteil vom 01.10.0219 hat der EuGH klargestellt, dass das Setzen von Cookies nur dann rechtmäßig erfolgt, wenn der Nutzer aktiv eingewilligt hat. Es genügt mithin keineswegs, vorangekreuzte Kästchen mit einer Zustimmungserklärung wegzuklicken oder eine Internetseite einfach weiter zu nutzen und dadurch seine Zustimmung zur Datenerhebung mittels Cookie zu erteilen. Dies gilt auch für Tracking Cookies (z.B. beim Einsatz von Google Analytics). Der EuGH macht deutlich, dass die Nutzer der Internetseite nicht nur über die Existenz der Cookies, sondern auch über deren Funktionsdauer und die Zugriffsmöglichkeiten Dritter zu informieren sind. Ist die Information unzureichend, wird die Einwilligung der Nutzer nicht wirksam eingeholt; die Datenverarbeitung wird dann vielfach rechtswidrig sein. Hiermit war spätestens nach Inkrafttreten der DSGVO (Art. 7 und EW 32) sowie den Stellungnahmen der Datenschutzaufsichtsbehörden zu diesem Themenkomplex zu rechnen. Gleichwohl werden insbesondere viele mittelständische Unternehmen von dieser Entscheidung überrascht sein und erneuten Anpassungsbedarf verspüren.

 

Das Urteil des EuGH finden Sie hier: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=218462&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1438506

 

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01.10.2019 - News auf der Startseite (Neues aus der Praxis)

Datenschutz- und IT-Recht

Wie erwartet: Cookies erfordern aktive Zustimmung der Nutzer

Mit Urteil vom 01.10.0219 hat der EuGH klargestellt, dass das Setzen von Cookies nur dann rechtmäßig erfolgt, wenn der Nutzer aktiv eingewilligt hat. Es genügt mithin keineswegs, vorangekreuzte Kästchen mit einer Zustimmungserklärung wegzuklicken oder eine Internetseite einfach weiter zu nutzen und dadurch seine Zustimmung zur Datenerhebung mittels Cookie zu erteilen. Dies gilt auch für Tracking Cookies (z.B. beim Einsatz von Google Analytics). Der EuGH macht deutlich, dass die Nutzer der Internetseite nicht nur über die Existenz der Cookies, sondern auch über deren Funktionsdauer und die Zugriffsmöglichkeiten Dritter zu informieren sind. Ist die Information unzureichend, wird die Einwilligung der Nutzer nicht wirksam eingeholt; die Datenverarbeitung wird dann vielfach rechtswidrig sein. Hiermit war spätestens nach Inkrafttreten der DSGVO (Art. 7 und EW 32) sowie den Stellungnahmen der Datenschutzaufsichtsbehörden zu diesem Themenkomplex zu rechnen. Gleichwohl werden insbesondere viele mittelständische Unternehmen von dieser Entscheidung überrascht sein und erneuten Anpassungsbedarf verspüren.

 

Das Urteil des EuGH finden Sie hier: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=218462&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1438506

 

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29.07.2019 - Datenschutz- u. IT-Recht

EuGH-Urteil zum Facebook Like-Button
(und anderen PlugIns)

Mit Urteil vom 29.07.2019 (Rs. C-40/17) hat sich der EuGH in dem Verfahren Fashion ID GmbH & Co. KG ./. Verbraucherzentrale NRW e.V. u.a. mit den Fragen beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen sog. PlugIns der sozialer Netzwerke auf der Website eines Anbieters eingebunden werden können und wer in welchem Umfang die Verantwortung für die hierdurch veranlasste Datenverarbeitung trägt.

Der Entscheidung liegt ein recht typischer und auf viele Fälle übertragbarer Sachverhalt zu Grunde: Fashion ID, ein Online-Händler für Modeartikel, bindet in ihrer Website das Social Plugin „Gefällt mir“ des sozialen Netzwerks Facebook ein. Durch die Einbindung des „Gefällt mir“-Buttons von Facebook auf der Website des Anbieters werden von diesem personenbezogene Daten Webseitenbesuchers an Facebook Ireland übermittelt. Diese Übermittlung erfolgt regelmäßig und im Ausgangsfall, ohne dass sich der Besucher dessen bewusst ist und unabhängig davon, ob er Mitglied des sozialen Netzwerks Facebook ist oder den „Gefällt mir“-Button von Facebook anklickt.

Die Verbraucherzentrale NRW wirft Fashion ID vor, personenbezogene Daten der Besucher ihrer Website ohne deren Einwilligung und unter Verstoß gegen die Informationspflichten nach den Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten an Facebook Ireland übermittelt zu haben. Die Verbraucherzentrale NRW erhob gegen Fashion ID beim Landgericht Düsseldorf Klage auf Unterlassung dieser Praxis. Mit Entscheidung vom 9. März 2016 gab das Landgericht Düsseldorf den Anträgen der Verbraucherzentrale NRW teilweise statt. Fashion ID hat gegen diese Entscheidung beim Oberlandesgericht Düsseldorf (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, Berufung eingelegt. Facebook Ireland ist dem Rechtsstreit in der Berufungsinstanz als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge von Fashion ID beigetreten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

 

Der EuGH entschied nun, dass die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit sich grundsätzlich immer nur auf die Datenverarbeitungsvorgänge beziehen könne, für die der Betreiber der Website tatsächlich über Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheide, d.h. das Erheben der in Rede stehenden Daten und deren Weitergabe durch Übermittlung. Gleichzeitig stellt der EuGH aber im Anschluss an seine Urteile zu den Facebook-Fanpages und den Zeugen Jehovas heraus, dass die Verantwortlichkeit auch gemeinsam mit dem Anbieter des Buttons bestehen kann, wenn Websitebetreiber und soziales Netzwerk gemeinsam über Mittel und Zwecke der Datenverarbeitung entscheiden. Erst durch Einbindung des Buttons werde das notwendige Mittel durch den Websitebetreiber zur Verfügung gestellt, um personenbezogene Daten der Websitebesucher über das Netzwerk zu verarbeiten. Der Zweck dieser Einbindung liege für die Websitebetreiberin nach Auffassung des EuGH (wohl) darin, „die Werbung für ihre Produkte zu optimieren, indem diese im sozialen Netzwerk Facebook sichtbarer gemacht werden, wenn ein Besucher ihrer Website den Button anklickt. Um in den Genuss dieses wirtschaftlichen Vorteils kommen zu können, der in einer solchen verbesserten Werbung für ihre Produkte besteht, scheint Fashion ID mit der Einbindung eines solchen Buttons in ihre Website zumindest stillschweigend in das Erheben personenbezogener Daten der Besucher ihrer Website und deren Weitergabe durch Übermittlung eingewilligt zu haben. Dabei werden diese Verarbeitungsvorgänge im wirtschaftlichen Interesse sowohl von Fashion ID als auch von Facebook Ireland durchgeführt, für die die Tatsache, über diese Daten für ihre eigenen wirtschaftlichen Zwecke verfügen zu können, die Gegenleistung für den Fashion ID gebotenen Vorteil darstellt.“

Daher, so schlussfolgert der EuGH könne, vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Nachprüfung, davon ausgegangen werden, dass Fashion ID und Facebook Ireland gemeinsam über die Zwecke der Vorgänge des Erhebens der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden personenbezogenen Daten und der Weitergabe durch Übermittlung entscheiden. In der Konsequenz sieht der EuGH eine Verantwortlich des Websitebetreibers für die Datenverarbeitung mittels des eingesetzten PlugIns, begrenzt diese aber auf den tatsächlich von diesem beeinflussbaren Bereich, nämlich due Datenerhebung und deren Weitergabe durch Übermittlung an Facebook. Hingegen sei eine Verantwortlichkeit nach den dem Fall zu Grunde liegenden Informationen mit Blick auf die Verarbeitungsvorgänge ausgeschlossen, welche Facebook nach der Übermittlung vornehme.

Soweit den Websitebetreiber aber eine Verantwortlichkeit für die Datenerhebung und Weitergabe trifft, hat auch er die hierfür notwendige Einwilligung vom Websitebesucher einzuholen, so der EuGH (Rz. 102). Auf welche Weise diese zu geschehen hat, führt der EuGH nicht aus. In der Praxis haben sich hierzu bereits sog. Double-Klick Verfahren etabliert, bei denen die Schaltflächen der Social-PlugIns zunächst zwar in die Website implementiert aber deaktiviert sind, so dass nicht automatisch Daten an den Anbieter übertragen werden, bei einem Klick auf diese aber eine Anmeldung (und damit Einwilligung) erfolgen kann. Auf diese Weise werden jedenfalls auch jene vor einer ungewollten Datenübertragung an (z.B.) Facebook geschützt, die (bewusst) nicht einmal Mitglied dieses Netzwerkes sind.

Der EuGH betont aber, dass den Website-Betreiber in jedem Fall auch die Pflicht treffe, dem Websitebesucher die notwendigen (Datenschutz-) Informationen zu Beginn des Besuches der Website zur Verfügung zu stellen.

Fazit:

Auch wenn die Entscheidung erneut zum „alten Recht“ erging, hat sie erhebliche Relevanz mit Blick auf die aktuellen Fallgestaltungen in Zeiten der DSGVO. Der EuGH betont in der nun dritten Entscheidung innerhalb eines Jahres die Bedeutung der gemeinsamen Verantwortlichkeit und führt vor Augen, dass diese in vielen Fallgestaltungen anzunehmen sein wird. Immer dann, wenn arbeitsteilig Daten verarbeitet werden ist zu überprüfen, ob und in welchem Umfang die Beteiligten gemeinsam über Mittel und Zwecke der Datenverarbeitung entscheiden. Ergibt diese Prüfung das Vorliegen einer Gemeinsamen Verantwortlichkeit, sind entsprechende Verträge nach Art. 26 DSGVO zu schließen, Datenschutzerklärungen und Informationspflichten anzupassen.

Mit Blick auf die vielfach eingesetzten Social PlugIns sind Websitebetreiber spätestens jetzt und über das Netzwerk Facebook hinaus aufgefordert, die technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen zu prüfen und anzupassen. Die Urteile des EuGH sind ein deutlicher Fingerzeig, entsprechende Datenschutzverstöße sind in Zukunft wohl nur schwer als „fahrlässig“ einzustufen.

 

Die Entscheidung des EuGH kann unter folgendem Link abgerufen werden:  

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=216555&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=4776227

 

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Dr. Frank Andexer

29.07.2019 - News auf der Startseite (Neues aus der Praxis)

Datenschutz- und IT-Recht

EuGH-Urteil zum Facebook Like-Button
(und anderen PlugIns)

Mit Urteil vom 29.07.2019 (Rs. C-40/17) hat sich der EuGH in dem Verfahren Fashion ID GmbH & Co. KG ./. Verbraucherzentrale NRW e.V. u.a. mit den Fragen beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen sog. PlugIns der sozialer Netzwerke auf der Website eines Anbieters eingebunden werden können und wer in welchem Umfang die Verantwortung für die hierdurch veranlasste Datenverarbeitung trägt.

Der Entscheidung liegt ein recht typischer und auf viele Fälle übertragbarer Sachverhalt zu Grunde: Fashion ID, ein Online-Händler für Modeartikel, bindet in ihrer Website das Social Plugin „Gefällt mir“ des sozialen Netzwerks Facebook ein. Durch die Einbindung des „Gefällt mir“-Buttons von Facebook auf der Website des Anbieters werden von diesem personenbezogene Daten Webseitenbesuchers an Facebook Ireland übermittelt. Diese Übermittlung erfolgt regelmäßig und im Ausgangsfall, ohne dass sich der Besucher dessen bewusst ist und unabhängig davon, ob er Mitglied des sozialen Netzwerks Facebook ist oder den „Gefällt mir“-Button von Facebook anklickt.

Die Verbraucherzentrale NRW wirft Fashion ID vor, personenbezogene Daten der Besucher ihrer Website ohne deren Einwilligung und unter Verstoß gegen die Informationspflichten nach den Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten an Facebook Ireland übermittelt zu haben. Die Verbraucherzentrale NRW erhob gegen Fashion ID beim Landgericht Düsseldorf Klage auf Unterlassung dieser Praxis. Mit Entscheidung vom 9. März 2016 gab das Landgericht Düsseldorf den Anträgen der Verbraucherzentrale NRW teilweise statt. Fashion ID hat gegen diese Entscheidung beim Oberlandesgericht Düsseldorf (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, Berufung eingelegt. Facebook Ireland ist dem Rechtsstreit in der Berufungsinstanz als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge von Fashion ID beigetreten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

 

Der EuGH entschied nun, dass die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit sich grundsätzlich immer nur auf die Datenverarbeitungsvorgänge beziehen könne, für die der Betreiber der Website tatsächlich über Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheide, d.h. das Erheben der in Rede stehenden Daten und deren Weitergabe durch Übermittlung. Gleichzeitig stellt der EuGH aber im Anschluss an seine Urteile zu den Facebook-Fanpages heraus, dass die Verantwortlichkeit auch gemeinsam mit dem Anbieter des Buttons bestehen kann, wenn Websitebetreiber und soziales Netzwerk gemeinsam über Mittel und Zwecke der Datenverarbeitung entscheiden. Erst durch Einbindung des Buttons werde das notwendige Mittel durch den Websitebetreiber zur Verfügung gestellt, um personenbezogene Daten der Websitebesucher über das Netzwerk zu verarbeiten. Der Zweck dieser Einbindung liege für die Websitebetreiberin nach Auffassung des EuGH (wohl) darin, „die Werbung für ihre Produkte zu optimieren, indem diese im sozialen Netzwerk Facebook sichtbarer gemacht werden, wenn ein Besucher ihrer Website den Button anklickt. Um in den Genuss dieses wirtschaftlichen Vorteils kommen zu können, der in einer solchen verbesserten Werbung für ihre Produkte besteht, scheint Fashion ID mit der Einbindung eines solchen Buttons in ihre Website zumindest stillschweigend in das Erheben personenbezogener Daten der Besucher ihrer Website und deren Weitergabe durch Übermittlung eingewilligt zu haben. Dabei werden diese Verarbeitungsvorgänge im wirtschaftlichen Interesse sowohl von Fashion ID als auch von Facebook Ireland durchgeführt, für die die Tatsache, über diese Daten für ihre eigenen wirtschaftlichen Zwecke verfügen zu können, die Gegenleistung für den Fashion ID gebotenen Vorteil darstellt.“

Daher, so schlussfolgert der EuGH könne, vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Nachprüfung, davon ausgegangen werden, dass Fashion ID und Facebook Ireland gemeinsam über die Zwecke der Vorgänge des Erhebens der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden personenbezogenen Daten und der Weitergabe durch Übermittlung entscheiden. In der Konsequenz sieht der EuGH eine Verantwortlich des Websitebetreibers für die Datenverarbeitung mittels des eingesetzten PlugIns, begrenzt diese aber auf den tatsächlich von diesem beeinflussbaren Bereich, nämlich due Datenerhebung und deren Weitergabe durch Übermittlung an Facebook. Hingegen sei eine Verantwortlichkeit nach den dem Fall zu Grunde liegenden Informationen mit Blick auf die Verarbeitungsvorgänge ausgeschlossen, welche Facebook nach der Übermittlung vornehme.

Soweit den Websitebetreiber aber eine Verantwortlichkeit für die Datenerhebung und Weitergabe trifft, hat auch er die hierfür notwendige Einwilligung vom Websitebesucher einzuholen, so der EuGH (Rz. 102). Auf welche Weise diese zu geschehen hat, führt der EuGH nicht aus. In der Praxis haben sich hierzu bereits sog. Double-Klick Verfahren etabliert, bei denen die Schaltflächen der Social-PlugIns zunächst zwar in die Website implementiert aber deaktiviert sind, so dass nicht automatisch Daten an den Anbieter übertragen werden, bei einem Klick auf diese aber eine Anmeldung (und damit Einwilligung) erfolgen kann. Auf diese Weise werden jedenfalls auch jene vor einer ungewollten Datenübertragung an (z.B.) Facebook geschützt, die (bewusst) nicht einmal Mitglied dieses Netzwerkes sind.

Der EuGH betont aber, dass den Website-Betreiber in jedem Fall auch die Pflicht treffe, dem Websitebesucher die notwendigen (Datenschutz-) Informationen zu Beginn des Besuches der Website zur Verfügung zu stellen.

Fazit:

Auch wenn die Entscheidung erneut zum „alten Recht“ erging, hat sie erhebliche Relevanz mit Blick auf die aktuellen Fallgestaltungen in Zeiten der DSGVO. Der EuGH betont in der nun dritten Entscheidung innerhalb eines Jahres die Bedeutung der gemeinsamen Verantwortlichkeit und führt vor Augen, dass diese in vielen Fallgestaltungen anzunehmen sein wird. Immer dann, wenn arbeitsteilig Daten verarbeitet werden ist zu überprüfen, ob und in welchem Umfang die Beteiligten gemeinsam über Mittel und Zwecke der Datenverarbeitung entscheiden. Ergibt diese Prüfung das Vorliegen einer Gemeinsamen Verantwortlichkeit, sind entsprechende Verträge nach Art. 26 DSGVO zu schließen, Datenschutzerklärungen und Informationspflichten anzupassen.

Mit Blick auf die vielfach eingesetzten Social PlugIns sind Websitebetreiber spätestens jetzt und über das Netzwerk Facebook hinaus aufgefordert, die technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen zu prüfen und anzupassen. Die Urteile des EuGH sind ein deutlicher Fingerzeig, entsprechende Datenschutzverstöße sind in Zukunft wohl nur schwer als „fahrlässig“ einzustufen.

 

Die Entscheidung des EuGH kann unter folgendem Link abgerufen werden:  

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=216555&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=4776227

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