Neues aus der Praxis
Dr. Georg Hünnekens
„Die Zulässigkeit artenschutzrechtlicher CEF-Maßnahmen in FFH-Gebieten“, Natur und Recht 2021, S. 433 – 437 (gemeinsam mit Malte Kramer)
Verabschiedung
Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Beckmann aus der Sozietät ausgeschieden
Mit Ablauf des 31.12.2020 ist unser Kollege und Sozius Prof. Dr. Martin Beckmann aus der Kanzlei ausgeschieden.
Herr Prof. Beckmann war unserer Kanzlei fast 38 Jahre verbunden, zunächst während seines Referendariats und nach einigen Jahren als Referent und Geschäftsführer des Zentralinstituts für Raumplanung an der Universität Münster als Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Sozius. In dieser Zeit hat er die Entwicklung der Kanzlei ganz entscheidend geprägt. Er hat eine Vielzahl bedeutender Mandate geführt und dadurch in besonderer Weise zur Reputation des Büros und dessen Entwicklung beigetragen.
Herr Prof. Beckmann hat die Rechtswissenschaft und die wissenschaftliche Diskussion mit einer Vielzahl wissenschaftlicher Beiträge bereichert. Er hat während dieser Zeit ca. 235 Veröffentlichungen verfasst, darunter Kommentierungen des UVPG, des KrWG, des USchadG und des BBergG, Beiträge zum Umwelt- und Planungsrecht, zum Kommunalverfassungsrecht, zum Raumordnungsrecht und zum Enteignungsrecht. Neben seiner Herausgebertätigkeit bei verschiedenen Fachzeitschriften (ZfB, BauR, AbfallR, EuRUP, ZUR, I+E, W+B) verdienen hier seine (Mit-)Herausgeberschaft des Landmann/Rohmer, dem ältesten Großkommentar des Umweltrechts, des von ihm gemeinsam mit Herrn Prof. Dr. Martin Kment herausgegebenenen Kommentars zum UVPG sowie die von Prof. Beckmann seit vielen Jahren verfasste Einführung zum KrWG in der Textsammlung „Beck-Texte im dtv“ besondere Erwähnung.
Auch in der rechtswissenschaftlichen Aus- und Fortbildung hat sich Herr Prof. Beckmann verdient gemacht. Viele Jahre hat er an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster sowie im Rahmen der Fachanwaltsausbildung bei der Deutschen Anwalts-Akademie Umweltrecht, Baurecht und Kommunalverfassungsrecht unterrichtet und Vorträge u.a. auf dem Deutschen Juristentag, dem Deutschen Anwaltstag, bei der Gesellschaft für Umweltrecht, beim Deutschen Atomrechtssymposium, an verschiedene Universitäten (von Rostock, Hamburg über Gießen, Kassel, Mannheim, Augsburg, Dresden, Berlin, Weimar etc.) gehalten. Seit ca. 25 Jahren ist er Mitglied des Vorstandes der Juristischen Studiengesellschaft Münster und seit ca. 10 Jahren des Vorstandes der ARGE für Verwaltungsrecht des Deutschen Anwaltvereins, Landesgruppe Nordrhein-Westfalen. Herr Prof. Beckmann ist weiterhin im Umweltrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins, in der Ständigen Deputation des Deutschen Juristentages, in einigen speziellen Beratungsmandaten anwaltlich sowie vor allem rechtswissenschaftlich tätig.
Herr Prof. Beckmann war darüber hinaus durchgehend wichtiger Impulsgeber für das Wachstum der Sozietät, das er maßgeblich und mit Erfolg vorangetrieben hat. Er hatte immer nicht nur das Wohl der Sozietät, sondern auch dasjenige der anwaltlichen und nicht-anwaltlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Blick.
Beschluss
OVG Münster erlaubt Export von 66 trächtigen Zuchtrindern ins Königreich Marokko
Ein für den 11. Dezember 2020 geplanter Transport von 66 trächtigen Zuchtrindern nach Marokko kann durchgeführt werden. Dies hat der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 10. Dezember 2020 (Az. 20 B 1958/20) in einem von den Baumeister Rechtsanwälten geführten Beschwerdeverfahren entschieden. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Köln den Transport mit Beschluss vom 10. Dezember (Az. 21 L 2339/20) untersagt.
Bereits mit Beschluss vom 18. November 2020 hatte das Verwaltungsgericht Köln einen Transport von 132 Rindern nach Marokko angehalten und sich dabei im Wesentlichen auf die aus seiner Sicht bestehende Wahrscheinlichkeit einer tierschutzwidrigen Behandlung der Rinder in Marokko gestützt. In Bezug auf den am 11. Dezember 2020 geplanten weiteren Transport hatte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Dezember 2020 (Az. 21 L 2254/20) entschieden, dass zwar ein Anspruch auf die Transportgenehmigung nach europäischem Verordnungsrecht besteht. Dabei hatte es aber ausdrücklich offen gelassen, ob nicht ein Einschreiten der Tierschutzbehörde gegen den Transport wegen der Behandlung der Tiere nach der Ankunft in Marokko geboten sei.
Daraufhin hatte der Rhein-Sieg-Kreis den Tiertransport mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 8. Dezember 2020 untersagt. Begründet wurde dies vor allem mit der voraussichtlich nicht tierschutzgerechten Behandlung der Rinder in Marokko.
Hiergegen wandte sich das von den Baumeister Rechtsanwälten vertretene Transportunternehmen mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht und legte ausführliche Unterlagen über die voraussichtliche Verwendung der Rinder in Marokko zu Zuchtzwecken und in Milchviehbetrieben vor. Das Verwaltungsgericht sah die Erfolgsaussichten der zugleich mit dem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erhobenen Klage gegen den Bescheid des Rhein-Sieg-Kreises gleichwohl als offen an, weil das tatsächliche Schicksal der zu transportierenden Rinder nach wie vor nicht hinreichend klar sei.
Dem ist der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht gefolgt und hat ausgeführt, dass das Beschwerdevorbringen die Annahmen des Verwaltungsgerichts (und damit auch des Rhein-Sieg-Kreises) „durchgreifend in Frage“ stelle. Die Untersagungsverfügung vom 08. Dezember 2020 sei voraussichtlich rechtswidrig. Es sei bereits fraglich, ob die angenommenen tierschutzrechtlichen Verstöße in Marokko der Spedition überhaupt zuzurechnen seien. Die Annahme einer fortdauernden Verantwortlichkeit allein wegen des Transports begegne zumindest erheblichen Bedenken, wenn die Rinder - wofür nichts konkret Greifbares spreche - nicht sofort im Anschluss an den Transport tierschutzwidrig behandelt würden. Erheblich zweifelhaft sei auch, ob die in Rede stehende Gefahr von Verstößen hinreichend konkret sei. Der Rhein-Sieg-Kreis stütze sich lediglich auf allgemeine Erkenntnisse, insbesondere von privaten Tierschutzorganisationen, zum Umgang mit Rindern in Marokko. Deren Verlässlichkeit sei bislang nicht durch neutrale Stellungnahmen etwa staatlicher Stellen abgesichert vermittele allenfalls ein generelles Bild. Die nach der Erkenntnislage verbleibenden erheblichen Unwägbarkeiten und Ungewissheiten ermächtigten die Behörde nicht dazu, Verstöße als wahrscheinlich zu unterstellen und einer Spedition den Nachweis aufzubürden, dass es nicht zu Zuwiderhandlungen gegen Anforderungen des (deutschen) Tierschutzgesetzes in Marokko kommen wird. Vielmehr sei es Aufgabe der Behörde den Sachverhalt selbst zu ermitteln. Angesichts der massiven Grundrechtseingriffe durch ein „faktisches Exportverbot“, das im geltenden Gesetzes- und Verordnungsrecht gerade nicht vorgesehen ist, könne auch der Tierschutz die behördliche Verbotsverfügung nicht legitimieren.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Dr. Daniel Thal.
Rechtsanwalt Dr. Felix Suwelack
Datenschutzrechtliche Vorgaben for Home Office und Remote Work
Aufsatz in der Zeitschrift für Datenschutz, ZD 2020, S. 561 ff.
Die Corona-Pandemie hat bereits Anfang des Jahres viele Unternehmen zur Umstellung auf Home Office gezwungen, auch wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen hierzu nicht immer gegeben waren. Nun haben Bund und Länger die Unternehmen wieder dazu aufgefordert, Home Office zu ermöglichen, wann immer dies umsetzbar ist.
Die Umstellung von Präsenzarbeit auf Tätigkeiten im Home Office kann das Datenschutzmanagement bzw. die datenschutzrechtliche Compliance eines Betriebes vor große Herausforderungen stellen. Wie eine nachhaltige und rechtssichere Umstellung gelingen kann, erklärt Dr. Felix Suwelack in seinem aktuellen Beitrag in der Zeitschrift für Datenschutz (ZD).
Veröffentlichung
DATENSCHUTZRECHTLICHE VORGABEN FÜR HOME OFFICE UND REMOTE WORK
Rechtsanwalt Dr. Felix Suwelack, Aufsatz in der Zeitschrift für Datenschutz, ZD 2020, S. 561 ff.
Die Corona-Pandemie hat bereits Anfang des Jahres viele Unternehmen zur Umstellung auf Home Office gezwungen, auch wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen hierzu nicht immer gegeben waren. Nun haben Bund und Länger die Unternehmen wieder dazu aufgefordert, Home Office zu ermöglichen, wann immer dies umsetzbar ist.
Die Umstellung von Präsenzarbeit auf Tätigkeiten im Home Office kann das Datenschutzmanagement bzw. die datenschutzrechtliche Compliance eines Betriebes vor große Herausforderungen stellen. Wie eine nachhaltige und rechtssichere Umstellung gelingen kann, erklärt Dr. Felix Suwelack in seinem aktuellen Beitrag in der Zeitschrift für Datenschutz (ZD).
Ausbildung
Ausbildung zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten
Die Ausbildung zur/zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten hat in unserer Kanzlei einen hohen Stellenwert. Die Bundesagentur für Arbeit stellt unter dem nachstehenden Link den Tagesablauf einer/eines Notarfachangestellten am Beispiel unserer Mitarbeiterin, Frau Aysema Sivrikaya, detailiert dar und gibt gute Einblicke über die einzelnen Aufgabenfelder.
Rechtsanwalt Dr. Felix Suwelack
Datenschutz in Unternehmenstransaktionen – Die DS-GVO als Dealbreaker?
Aufsatz in dem Tagungsband Herbstakademie 2020, DSRITB 2020, S. 271 ff.
Datenschutzrechtliche Vorgaben haben immer größeren Einfluss auf Unternehmenstransaktionen. Dies betrifft nicht nur die Vorbereitung und Umsetzung einer Transaktion. Auch die Transaktion selbst kann datenschutzrechtlich unzulässig sein oder zu erheblichen Folgerisiken bei dem Erwerber führen, so dass bei einer Studie kürzlich mehr als die Hälfte der befragten Berater und Entscheider angegeben hat, unter Geltung der DS-GVO bereits aus datenschutzrechtlichen Gründen Abstand von einer Transaktion genommen zu haben.
Dr. Felix Suwelack hat bei der diesjährigen Herbstakademie der deutschen Stiftung für Recht und Informatik die datenschutzrechtlichen Risiken einer Transaktion aufgezeigt und erläutert, wie hiermit umzugehen ist. Der Beitrag wurde nun als Aufsatz veröffentlicht, in: Jürgen Taeger (Hrsg.), DSRITB 2020, S. 271-286 und wird in Kürze auch bei BeckOnline verfügbar sein.
Veröffentlichung
Datenschutz in Unternehmenstransaktionen – Die DS-GVO als Dealbreaker?
Rechtsanwalt Dr. Felix Suwelack, Aufsatz in dem Tagungsband Herbstakademie 2020, DSRITB 2020, S. 271 ff.
Datenschutzrechtliche Vorgaben haben immer größeren Einfluss auf Unternehmenstransaktionen. Dies betrifft nicht nur die Vorbereitung und Umsetzung einer Transaktion. Auch die Transaktion selbst kann datenschutzrechtlich unzulässig sein oder zu erheblichen Folgerisiken bei dem Erwerber führen, so dass bei einer Studie kürzlich mehr als die Hälfte der befragten Berater und Entscheider angegeben hat, unter Geltung der DS-GVO bereits aus datenschutzrechtlichen Gründen Abstand von einer Transaktion genommen zu haben.
Dr. Felix Suwelack hat bei der diesjährigen Herbstakademie der deutschen Stiftung für Recht und Informatik die datenschutzrechtlichen Risiken einer Transaktion aufgezeigt und erläutert, wie hiermit umzugehen ist. Der Beitrag wurde nun als Aufsatz veröffentlicht, in: Jürgen Taeger (Hrsg.), DSRITB 2020, S. 271-286 und wird in Kürze auch bei BeckOnline verfügbar sein.
Baumeister Rechtsanwälte ist Premiumpartner von Brownfield24
Seit dem 01.10.2020 ist unsere Kanzlei Premiumpartner des Netzwerks Brownfield24, Deutschlands Plattform für Altlastenareale, Brachflächen und Revitalisierungsprojekte. Zu den Netzwerkpartnern gehören u.a. Bau- und Abbruchunternehmen, Projektentwicklungsgesellschaften, Architektur- und Planungsbüros, Gutachter, Ingenieurbüros und Wirtschaftsförderungsgesellschaften. Baumeister Rechtsanwälte bringt seine langjährige Erfahrung und große Expertise in der bau- und umweltrechtlichen Beratung von Brachflächen-Revitalisierungsprojekten ein. Unsere Mandanten können künftig bei solchen Projekten durch uns auf die Netzwerkverbindungen von Brownfield24 zurückgreifen.