Neues aus der Praxis


28.01.2019 - Zivilrecht

Presse

Anerkenntnisurteil Batteriespeicher: Senec erkennt Unzulässigkeit pauschaler Bedingungen an

Solarspeicher muss nicht ständig online sein, damit Garantie gilt
Senec erkennt Unzulässigkeit pauschaler Bedingungen an

Eine permanente Internetverbindung und die Zustimmung zu uneingeschränkten automatischen Online-Updates dürfen nicht zur Bedingung für die Gültigkeit einer Batteriespeicher-Garantie gemacht werden. Dieser Auffassung der Verbraucherzentrale NRW unterwirft sich nun auch der Solarstromspeicher-Hersteller Senec, eine hundertprozentige Tochter des Energiekonzerns EnBW. Die Verbraucherschützer hatten unter anderem wegen dieser beiden Punkte Klage gegen das Unternehmen erhoben. Per Anerkenntnisurteil ist der Rechtsstreit um diese Klauseln nun beendet. Wegen zweier weiterer Klauseln geht es aber vor Gericht weiter. Auch gegen die Firma Sonnen GmbH läuft noch eine vergleichbare Klage.

„Internetverbindung und Software-Updates sind natürlich nicht  grundsätzlich abzulehnen“, betont Jurist Holger Schneidewindt von der Verbraucherzentrale NRW. Im Gegenteil: Für Monitoring, Fehlererkennung und -behebung sowie die Datenaufbereitung könne die Vernetzung eines Batteriespeichers Vorteile bringen. „Auf der anderen Seite ist ein Online-System aber auch hackbar – sensible Daten könnten abgeschöpft werden, im Extremfall sogar Geräte manipuliert“, gibt Schneidewindt zu bedenken. Und je länger ein Gerät online sei, desto verletzlicher werde es. „Die Entscheidung, ob die Vorteile oder die Risiken des permanenten Online-Seins überwiegen, muss beim Kunden liegen. Die  24/7-Verbindung darf ihm nicht unter Androhung des Verlusts seines Garantieschutzes aufgezwungen werden“, so der Jurist. Schließlich sei die dauerhafte Internetverbindung für die Kernfunktion eines Speichers gar nicht erforderlich, nämlich das hausinterne Energiemanagement.

Auch Updates sieht die Verbraucherzentrale NRW, insbesondere mit Blick auf sicherheitsrelevante Aktualisierungen, grundsätzlich positiv beziehungsweise als notwendig an – sicherheitsrelevante Updates müssten so schnell wie möglich bereitgestellt und ausgeführt werden können. Aber: „Für Updates gibt es andere Lösungen als die pauschale Einräumung des Rechts, von außen jederzeit und mit intransparenten Bedingungen  Aktualisierungen aufspielen zu können“, erklärt Schneidewindt. Folgende Anforderungen sollten ihm zufolge erfüllt sein:

  • Benachrichtigung über Bereitstellung neuer Updates
  • Aufklärung über den Inhalt des Updates
  • Möglichkeit, nicht notwendige/nicht sicherheitsrelevante Update-Komponenten nicht zuzulassen 
  • Möglichkeit, selbst über den Zeitpunkt des Updates zu entscheiden

Sowohl den generellen Online-Zwang als auch den Online-Update-Zwang darf Senec nun nicht mehr als pauschale Bedingung oder  Ausschlussgrund für Garantien verwenden. Auch gegenüber Bestandskunden mit Garantieansprüchen kann sich die Firma nicht mehr auf diese Klauseln berufen.

Die von dem Anerkenntnisurteil betroffenen Rechtsfragen haben nach Einschätzung der Verbraucherzentrale NRW allgemeine Bedeutung hinsichtlich Smart-Grid-fähiger Geräte wie zum Beispiel  Elektroautos, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke.

Mehr Informationen zum bisherigen Verlauf der Verfahren gegen Batteriespeicherhersteller gibt es unter www.verbraucherzentrale.nrw/abmahnungen-batteriespeicher.

Unzulässige Garantie-Klauseln der Senec-AGB

„Bitte beachten Sie, dass die Garantie ausschließlich nur bei einem SENEC.IES Strom-Speichersystem (im Folgenden „Produkt“ genannt) mit dauerhafter Internetverbindung gemäß jeweiliger Installationsanleitung sowie bei Einhaltung der nachfolgend aufgeführten Bedingungen gilt!“
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„Jegliche Ansprüche des Garantienehmers sind in folgenden Fällen ausgeschlossen:

KEINE DAUERHAFTE INTERNETVERBINDUNG.

Hierbei hat der Garantienehmer auf eigene Kosten zwingend einen betriebsbereiten, dauerhaften Internetanschluss vorzuhalten, mit welchem das System durchgängig verbunden und wodurch ein permanenter Datenaustausch gewährleistet ist. Vorübergehende Störungen der Internetverbindung führen dann nicht zum Garantieausschluss, wenn der Garantienehmer diese unverzüglich nach Kenntniserlangung abstellt. Hiermit verbundene Kosten trägt der Garantienehmer selbst. Ist die Internetverbindung länger als 14 Kalendertage in Folge gestört, ist grundsätzlich nicht mehr von einem Fall einer vorübergehenden Störungen auszugehen, sofern nicht der Garantienehmer Gegenteiliges nachweist. Wiederkehrende Unterbrechungen, bei denen ein ununterbrochener Zeitraum von mindestens vier Wochen dazwischen liegt, werden nicht zusammengerechnet.“
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„Updateleistungen werden vom Garantiegeber unter der Voraussetzung erbracht, dass der Garantiegeber online auf das garantieberechtigte Produkt des Garantienehmers zugreifen kann. Die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen hat der Garantienehmer auf seine Kosten sicherzustellen und für die gesamte Dauer des Garantiezeitraums gemäß diesen Garantiebedingungen aufrechtzuerhalten. Die vom Garantiegeber herausgegebenen Updates werden online auf das garantieberechtigte Produkt des Garantienehmers aufgespielt. Die fortlaufende Aktualisierung durch das Aufspielen der herausgegebenen Updates ist Voraussetzung für den Bestand sowie Erhalt der Garantie und das Erbringen von Garantieleistungen durch den Garantiegeber.“

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

Bei Rückfragen wenden Sie sich gern an Rechtsanwalt Andreas Kleefisch

https://www.verbraucherzentrale.nrw/pressemeldungen/presse-nrw/senec-erkennt-unzulaessigkeit-pauschaler-bedingungen-an-33212

24.01.2019 - News auf der Startseite (Neues aus der Praxis)

Zivilrecht

Batteriespeicher für Photovoltaik-anlagen

Verbraucherzentrale ist nach Rechtsauffassung des Generalanwalts beim europäischen Gerichtshof prozessual berechtigt, die datenschutzrechtlichen Interessen von Verbrauchern auch vor Gericht zu wahren.

Den Langtext finden Sie hier.

24.01.2019 - Zivilrecht

Batteriespeicher für Photovoltaikanlagen

Verbraucherzentrale ist nach Rechtsauffassung des Generalanwalts beim europäischen Gerichtshof prozessual berechtigt, die datenschutzrechtlichen Interessen von Verbrauchern auch vor Gericht zu wahren

In vielen Bereichen des Geschäftsverkehrs lassen sich Firmen von ihren Vertragspartnern das Recht einräumen, personenbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Speziell hinsichtlich der Frage von Batteriespeichern für Photovoltaikanlagen gibt es immer wieder Regelungen in Garantiebedingungen, die eine ununterbrochene Datenverbindung erforderlich machen und dem Garantiegeber erlauben, sämtliche – auch personenbezogene - Daten zu speichern, zu nutzen und weiterzugeben. Unter anderem gegen solche Regelungen richten sich mehrere Klagen, die von BAUMEISTER Rechtsanwälte durch Andreas Kleefisch und Jan Raming vor verschiedenen Gerichten geführt werden.

Immer wieder wird von den Verwendern dieser Garantieklauseln vertreten, dass es kein Verbandsklagerecht etwa von Verbraucherzentralen oder anderen Verbraucherverbänden hinsichtlich etwaiger Verstöße gegen geltendes Datenschutzrecht / die DSGVO gebe. Dies sieht der Generalanwalt am europäischen Gerichtshof MICHAL BOBEK ausweislich seines Schlussantrags vom 19.12.2018 (C-40/17), dem sich der europäische Gerichtshof regelmäßig anschließt, gänzlich anders. Er stellt fest:

„Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die gemeinnützigen Verbänden die Befugnis einräumt, zur Wahrung der Interessen der Verbraucher rechtlich gegen den mutmaßlichen Verletzer von Datenschutzrecht vorzugehen“.

10.01.2019 - EU-Beihilfenrecht

Univ.-Prof. Dr. Christian Koenig wird Of Counsel bei Baumeister Rechtsanwälte

Seit dem 10.01.2019 übt Prof. Dr. Christian Koenig, LL.M. (LSE) neben seiner hauptamtlichen Tätigkeit als Hochschullehrer an der Universität Bonn die Funktion eines Of Counsel bei Baumeister Rechtsanwälte aus. Prof. Dr. Koenig ist Mitglied der juristischen Fakultät der Universität Bonn und Direktor des Zentrums für Europäische Integrationsforschung. Seine Schwerpunkte in Lehre, rechtswissenschaftlichen Veröffentlichungen, rechtsgutachterlichen Tätigkeiten sowie Prozessvertretungen vor dem EuGH und EuG liegen im Bereich des EU-Beihilfenrechts, des Infrastrukturrechts, des Rechts des EU-Binnenmarkts sowie des Telekommunikations-, Post- und Energierechts. Prof. Dr. Koenig hat u.a. im Bereich der Infrastrukturförderung Großprojekte wie multifunktionale Fußballarenen, Konferenzzentren, Rennstrecken, Flughäfen, Konzerthallen und Pipeline-Infrastrukturen EU-beihilferechtlich auf Grundlage rechtswissenschaftlicher Gutachten begleitet.


Prof. Dr. Koenig ist geschäftsführender Herausgeber der Zeitschrift Netzwirtschaften und Recht (N&R) und Mitherausgeber der European State Aid Law Quarterly (EStAL), Infrastruktur Recht (IR), European Procurement & Public Private Partnership Law Review (EPPPL), Competition and Regulation in Network Industries (CRNI), Kommunikation und Recht (K&R), Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht (EWS) und der European Competition and Regulatory Law Review (CoRe). Prof. Koenig tritt, insbesondere in beihilferechtlichen Mandaten, als Prozessbevollmächtigter in Luxemburg auf.

 

Bei Baumeister Rechtsanwälte wird Prof. Dr. Koenig vor allem den Bereich des EU-Beihilfen- und Zuwendungsrechts verstärken, der derzeit von Dr. Stefan Gesterkamp und Dr. Tobias Schneider-Lasogga repräsentiert wird. Baumeister Rechtsanwälte und Prof. Dr. Koenig kooperieren im Bereich des EU-Beihilfenrechts bereits seit einigen Jahren eng miteinander. So sind sie in verschiedenen beihilferechtlichen Beschwerdeverfahren im Bereich der Entsorgungswirtschaft sowie der Wasserver- und Abwasserentsorgung als Verfahrensbevollmächtigte vor der EU-Kommission tätig. Bei der Umsetzung von CSR-Projekten aus EFRE-Mitteln haben Baumeister Rechtsanwälte und Prof. Dr. Koenig im Auftrag des Zuwendungsgebers zahlreiche Vorhaben in beihilferechtlicher Hinsicht betreut.

17.12.2018 - Öffentliches Baurecht

Presse

Berufung von Dr. Olaf Bischopink zum Honorarprofessor

Dr. Olaf Bischopink ist seit 2011 Lehrbeauftragter am Lehrstuhl Städtebau der Fakultät Architektur und Bauingenieurwesen und lehrt dort Öffentliches Baurecht. Herr Bischopink gehört als Fachanwalt zu den bekanntesten Persönlichkeiten im Baurecht in Deutschland. Er arbeitet seit 1998 als Rechtsanwalt in einer der führenden Kanzleien im Bereich des Planungs-, Umwelt- und Vergaberechts, der Kanzlei Baumeister, in Münster. Seine Erfahrungen aus Prozessvertretungen für Kommunalverbände, Bezirksregierungen und Kommunen befruchten über den Einzelfall hinaus die planungsrechtliche Diskussion und tragen kontinuierlich zur Klärung grundsätzlicher planungsrechtlicher Fragen bei. Wir freuen uns, Herrn Dr. Bischopink von nun an als Honorarprofessor an unserer Fakultät zu haben und gratulieren ihm ganz herzlich zu dieser Auszeichnung!

Näheres finden Sie hier.

03.12.2018 - Verwaltungsrecht

Entscheidung

Auch im Falle einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung keine Aufrechnung gegenüber beamtenrechtlichen Beihilfeansprüchen

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 26.11.2018 – Az. 1 B 1281/18 entschieden, dass die Aufrechnung gegenüber Beihilfeansprüchen eines Beamten aus grundsätzlichen Erwägungen unzulässig sei. Dies gelte selbst dann, wenn die Rückforderungsansprüche wegen derer die Aufrechnung erfolge, an ein kriminelles, den Dienstherrn schädigendes Verhalten des Beamten im Zusammenhang mit früheren Beihilfeanträgen anknüpfen. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte dies in einem jüngeren Beschluss vom 16.05.2013 – Az. 5 L 119.13 unter Hinweis auf ein Urteil des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20.07.1994 – Az. 12 A 489/92 –, NVwZ-RR 1995, 210 noch anders beurteilt.

 

Im zugrundeliegenden Fall hatte der Beamte über mehrere Jahre hinweg durch Vorlage gefälschter Rechnungen von Ärzten und ärztlichen Verrechnungsstellen bewirkt, dass ihm im Rahmen beamtenrechtlicher Beihilfeleistungen ein siebenstelliger Betrag ausgezahlt wurde. Im sich anschließenden strafgerichtlichen Verfahren war der Beamte zu einer beinahe vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Unmittelbar nach Bekanntwerden der Vorwürfe hatte die Beihilfestelle zuvor die zu Unrecht geleisteten Zahlungen zurückgefordert und gegenüber neuen Beihilfeanträgen des Beamten die Aufrechnung erklärt.

 

Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts hielt diese Aufrechnung für unzulässig. Insbesondere seien die Vorschriften über die Aufrechnung gegenüber Dienst- und Versorgungsbezügen im Fall von vorsätzlichen unerlaubten Handlungen (§ 14 Abs. 2 S. 2 LBesG NRW und § 63 Abs. 2 S. 2 LBeamtVG NRW sowie § 11 Abs. 2 S. 2 BBesG und § 51 Abs. 2 S. 2 BeamtVG) nicht Ausdruck eines allgemeinen Rechtsprinzips. Insoweit habe es der Gesetzgeber in Kenntnis der vorgenannten Rechtsvorschriften gerade unterlassen, für Beihilfeansprüche des Beamten eine entsprechende Regelung zu treffen. Zusätzlich führte das Oberverwaltungsgericht aus, dass es im Fall einer zulässigen Aufrechnung gegenüber Ansprüchen auf Dienst- oder Versorgungsbezüge mit einem Gegenanspruch des Dienstherrn auf deliktischen Schadensersatz anerkannt sei, dass dem Beamten Bezüge in Höhe des zur Existenzsicherung Erforderlichen belassen werden müssen. Ein solches Korrektiv stünde, wenn der Dienstherr gegenüber Beihilfeansprüchen mit einem gegen den Beihilfeberechtigten gerichteten Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung aufrechnen könnte, nicht zur Verfügung.

 

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Dr. Daniel Thal

21.11.2018 - News auf der Startseite (Neues aus der Praxis)

Presse

Verbraucher
zentrale Nordrhein-Westfalen e.V.
verklagt mit Erfolg E3/DC GmbH wegen
unzulässiger Einschränkung der
Garantieleistung für Batteriespeicher

Nach erfolgloser außergerichtlicher Aufforderung verklagte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen Fa. E3/DC GmbH auf Unterlassung der Verwendung der nachfolgenden Klausel für E3/DC-Heimspeicher.

Näheres finden Sie hier.

Baumeister Rechtsanwälte durch Rechtsanwalt Andreas Kleefisch und Rechtsanwalt Jan Raming, LL.M. (Auckland), führen diese Verfahren für die Verbraucherzentrale NRW.

Bie Fragen wenden Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Andreas Kleefisch.

21.11.2018 - Zivilrecht

Presse

Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. verklagt mit Erfolg E3/DC GmbH wegen unzulässiger
Einschränkung der Garantieleistung für Batterie-
speicher

Nach erfolgloser außergerichtlicher Aufforderung verklagte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen Fa. E3/DC GmbH auf Unterlassung der Verwendung der nachfolgenden Klausel für E3/DC-Heimspeicher:

„3 Systemgarantie

Die Batterie gilt als defekt, wenn ihre verbleibende Kapazität weniger als 60 % ihrer im Technischen Datenblatt der E3/DC (gültig zum Kaufzeitpunkt) angegebenen Kapazität beträgt.“

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. ist eine qualifizierte und in die entsprechende Liste eingetragene Einrichtung gemäß § 4 UKlaG (Unterlassungsklagengesetz). Die E3/DC GmbH ist auf Solarstromspeicher und Energiedienstleistungen spezialisiert. E3/DC GmbH vertreibt u.a. einen als „S10 Hauskraftwerk“ beworbenen Batteriespeicher und verwendet in diesem Zusammenhang gegenüber Verbrauchern Allgemeine Geschäftsbedingungen. In der „Herstellergarantie“ werden die für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Garantiebedingungen aufgestellt. Nachdem E3/DC GmbH nach erfolgter außergerichtlicher Abmahnung durch die Verbraucherzentrale NRW für verschiedene Klauseln erklärte, diese in Zukunft nicht mehr zu verwenden und sich auf für Altverträge nicht auf sie zu berufen, wollte sie für die o.g. Klausel die Unterlassungerklärung nicht abgeben.  Die E3/DC GmbH wollte sich also weiterhin in Altverträgen darauf berufen, dass ein Garantiefall erst dann vorliegt, wenn die Kapazität der Batterie unter 60 % gesunken ist. Dies ist ihr nach dem auf die Klage der Verbraucherzentrale NRW abgegebenen Anerkenntnis  bei Meidung eines Ordnungsgeldes nicht mehr gestattet.

BAUMEISTER RECHTSANWÄLTE aus Münster / Westf. – dort die Rechtsanwälte Andreas Kleefisch und Jan Raming, LL.M. (Auckland) – reichten die entsprechende Klage Mitte September beim zuständigen Landgericht Osnabrück ein. Unter dem 1.11.2018 wurde die Klageforderung von der E3/DC GmbH anerkannt.

Bei Fragen wenden Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Andreas Kleefisch.

05.10.2018 - Veröffentlichungen

Dr. Martin M. Arnold

16. Kommentierung der §§ 10, 11 und 12 UVPG, in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 5. Auflage Verlag Carl Heymanns, 2018

Weitere Publikationen

05.10.2018 - News auf der Startseite (Neues aus der Praxis)

Presse

Verbraucher-zentrale klagt wegen Batteriespeicher-Garantien

Die Verbraucherzentrale NRW hat fünf Speicheranbieter wegen ihrer Garantiebedingungen abgemahnt. Zwei haben zur Zufriedenheit der Verbraucherzentrale reagiert. Gegen drei klagt sie jetzt. Die wichtigsten Aspekte sind die Übernahme von Transport- und Reparaturkosten, die Einhaltung der DSGVO und die Höhe der garantierten Speicherkapazität. Ein Teil der kritisierten Hersteller hält die Vorwürfe für unbegründet. Näheres finden Sie hier.

Baumeister Rechtsanwälte durch Rechtsanwalt Andreas Kleefisch und Rechtsanwalt Jan Raming, LL.M. (Auckland), führen diese Verfahren für die Verbraucherzentrale NRW.

Zum Artikel des pv-magazine.

Bei Fragen wenden Sie sich an Rechtsanwalt Andreas Kleefisch.


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