2024

Andreas Kleefisch und Markus Reckin

Scheitert die Energiewende an den deutschen Landesbauordnungen?

NJOZ 2024, Seite 929 (Neue Juristische Online-Zeitschrift, Verlag CH Beck)

In diesem Artikel in der NJOZ aus August 2024 setzen sich die Autoren mit den Rechtsfragen zur Notwendigkeit von technischen und betrieblichen Zulassungen von Photovoltaikmodulen nach dem Recht der europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland auseinander. Der durch das EEG in Deutschland ausgelöste Boom der Photovoltaik ist mittlerweile über 20 Jahre alt. Die Zubauzahlen steigen kontinuierlich, sowohl bei Großanlagen in der Freifläche und auf großen (Flach-) Dächern als auch bei vielen kleineren Anlagen auf den privaten – meist Steil-) Dächern von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Mehrfamilienhäusern. Durch die schiere Vielzahl der Werkverträge, oft ausbleibende Planung und Qualitätskontrolle sowie einen eklatanten Fachkräftemangel steigt auch die Anzahl der bau- und werkvertraglichen Auseinandersetzungen. Seit der Bundesgerichtshof in seinem sog. „Tennishallenurteil“[1] die Planung, Lieferung und Montage von Aufdachanlagen klar und unmissverständlich dem Regime des Werkvertragsrecht zugewiesen hat, werden die Rechtsstreitigkeiten immer häufiger von den Baukammern der Instanzgerichte behandelt. Diese wiederum schalten die ihnen aus anderen Fällen bekannten (Bau-) Sachverständigen bei der Klärung von Mängeln ein.

Nicht zuletzt aus diesem Grund wird immer häufiger die Frage gestellt, ob die verarbeiteten Komponenten (Module, Unterkonstruktion, Dach-Befestigungshaken, Klammern, Kabel, Stecker, Wechselrichter, Ladeinfrastruktur etc.) so, wie sie „verarbeitet wurden“ den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen bzw. jeweils einzeln oder in Kombination miteinander „zugelassen“ sind, über Bauartzulassungen verfügen oder eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) haben müssen. Bei einem Blick in die einschlägigen Normen fällt auf, dass diese Rechtsfrage – und eine solche ist es – für (technische) Sachverständige nur schwerlich zu beantworten ist, leider aber in der Praxis von Seiten der Gerichte nur wenig Hilfestellung gegeben wird. Betrachtet man zusätzlich, dass die Entwicklung in diesem Bereich der Energiegewinnung rasant ist, die Normungskörperschaften aber kaum mitkommen, ist zu konstatieren, das oft am Rande des technisch Zulässigen operiert wird. So sind z.B. aus Kostengründen die Module in den letzten Jahren immer größer geworden und die „2-Quadratmeter-Grenze“ (Erläuterung unten) wurde überschritten. Unter anderem dieser Punkt bedarf einer technischen und rechtlichen Betrachtung, der auf andere geregelte und ungeregelte Bereiche des Umgangs mit Komponenten, die fest in oder an ein Bauwerk angebracht / eingebunden werden und daher als Baustoffe zu klassifizieren sind zu übertragen ist. Dass das DIBt nun die „Modulgröße auf 3 Quadratmeter erhöhen will[2] ist folgerichtig, bedarf aber ebenfalls einer rechtlichen Betrachtung.

[1] BGH, Urteil vom 02.06.2016 - VII ZR 348/13 -, NJW 2016, 2876

[2] Zeitschrift „photovoltaik“, Online-Mitteilung vom 16.05.2023, www.photovoltaik.eu; www.dibt.de/de/aktuelles/meldungen/nachricht-detail/meldung/solaranlagen-photovoltaik-module-pv-module-welche-bauaufsichtlichen-bestimmungen-gelten, abgerufen am 29.04.2024

 

Bei Solarmodulen handelt es sich bis heute um ein nicht geregeltes Bauprodukt

Andreas Kleefisch und Markus Reckin

PV Magazine 16.08.2024

Vor Gericht wird in vielen Fällen darüber gestritten, ob die Solarmodule richtig und rechtskonform in Photovoltaik-Anlagen eingebaut sind. Dabei werden oftmals Begrifflichkeiten vermengt, die gar nicht auf den konkreten Fall anwendbar sind. Andreas Kleefisch und Markus Recklin von der Kanzlei Baumeister Rechtsanwälte aus Münster versuchen, den Nebel im Dickicht der verschiedenen deutschen und EU-weiten Vorschriften zu lichten.

Den vollständigen Artikel finden Sie hier.

 


2023

Welche Optionen Senec-Kunden bei eingeschränkter Speicherkapazität haben

Interview: Nach einem neuerlichen Zwischenfall sind die viele Photovoltaik-Heimspeicher derzeit im „Konditionierungsbetrieb“ und nur maximal 70 Prozent der Kapazität steht den Kunden zur Verfügung. Viele Betreiber fragen sich und uns, ob sie dies so hinnehmen müssen und was sie tun können. Für Rechtsanwalt Andreas Kleefisch von der Kanzlei Baumeister Rechtsanwälte Partnerschaft mbB ist es ein klarer Mangel. In den meisten Fällen greift damit die Gewährleistung, die Endkunden gegenüber den Fachpartnern von Senec geltend machen können. Aber auch die Installationsbetriebe haben Möglichkeiten, nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben, sondern sie an Senec weiterzureichen, wie der Anwalt erklärt.

Den vollständigen Text finden Sie hier.

PV-Magazine am 17.04.2023

 

Erfolgreiche Unterlassungsklage gegen Prosumer-Stromtarif "ViShare" von Viessmann

PV-Magazine am 19.10.2023

Viessmann wird irreführende Werbung für Prosumer-Tarif „Vishare“ final gerichtlich untersagt

Die Verbraucherzentrale NRW klagte gegen den Konzern, da dieser damit warb, dass Verbraucher gemeinsam Strom erzeugen und verbrauchen und sich damit unabhängig von Energieversorgern und steigenden Strompreisen machen zu können. Das Urteil aus dem Oktober 2021 ist nun rechtskräftig.

Den vollständigen Artikel finden Sie im PV-Magazine

 


2022

Die „erfolgreiche" Aufstockungsklage des Architekten - Grund für einen Staatshaftungsanspruch des Auftraggebers gegen die Bundesrepublik Deutschland?

NJOZ 2022, 609

Rechtsanwalt Andreas Kleefisch, Rechtsreferendarin Judi Estifanos 

Unter der Geltung aller Vorgängernormierungen der HOAI 2021 stand für Architekten und Ingenieure unverbrüchlich fest: Die HOAI stellt innerhalb ihrer Anwendungsgrenzen, also für bestimmte Planungsgegenstände und innerhalb der Tafelwerte der anrechenbaren Baukosten, verbindliches Preisrecht dar. Unterschreitungen dieser Mindestsätze waren zwar durchaus gebräuchlich. Sie wurden üblicherweise durch „Nachlässe auf die HOAI", die Vereinbarung fester und dabei zu niedriger anrechenbarerer Baukosten, die Vereinbarung einer zu niedrigen Honorarzone oder das Ignorieren der Einbeziehung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz bei Umbauten verwirklicht. Jedenfalls aber wussten viele Architekten und Ingenieure: Sie konnten sich an solche Abreden halten, mussten es aber nicht. Oft folgte nach einem Streit über Qualität seiner Arbeit oder die Abrechnung des vereinbarten Honorars die sog. „Aufstockung". Der Architekt rechnete (zum ersten Mal) auf Basis der Mindestsätze der HOAI ab und forderte dann oft ein erheblich höheres als das vereinbarte Honorar. Das Schicksal dieser

Aufstockungsansprüche oder -klagen war in den vergangenen Jahren aufgrund der in diesem Aufsatz besprochenen Rechtsprechung des EuGH Dauerthema der Rechtsprechung und Literatur. Dabei wurde im Wesentlichen der Anspruch des Architekten/Ingenieurs betrachtet. Dieser Aufsatz betrachtet im Gegensatz dazu die möglichen Ansprüche des Bestellers.

 

Zwei-Quadratmeter-Grenze für bauaufsichtliche Zulassung von Solarmodulen scheint willkürlich

Interview von Sandra Enkhard, PV-Magazine November 2022

Benötigen Solarmodule ab zwei Quadratmetern Fläche eine bauaufsichtliche Zulassung, um sie in Photovoltaik-Dachanlagen zu montieren? Und falls ja, müsste das nicht auch für kleinere Module gelten? Das ist nicht eindeutig geklärt, meint der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Andreas Kleefisch. Im pv magazine-Interview gibt er Auskunft über die rechtliche Lage und plädiert für die Vereinfachung der Regelungen.  

https://www.pv-magazine.de/2022/11/18/zwei-quadratmeter-grenze-fuer-bauaufsichtliche-zulassung-von-solarmodulen-scheint-willkuerlich/


2020

Schlüsselfertig heißt schlüsselfertig

PV Magazine, September 2020, Seite 68 ff

 

Der Polyamid-Backsheet, Anschlussdosen etc.: 
Serienfehler aus juristischer Sicht 

Rechtsanwalt Andreas Kleefisch, Aufsatz im Tagungsband 35. PV-Symposium Bad Staffelstein 2020, Seite 106 ff. 
 

Schadensersatz wegen nicht rechtzeitig fertiggestellter Photovoltaikanlage

Rechtsanwalt Andreas Kleefisch, Aufsatz in der Neuen Juristischen Onlinezeitschrift (NJOZ 2020, 1057).

Schon im Immobilienrecht wurde in den letzten Jahrzehnten immer wieder über den unbestimmten Rechtsbegriff „schlüsselfertig“ gestritten, wobei er dort durch eine Vielzahl von Urteilen einer wenn auch nicht ganz eindeutigen Klärung zugeführt werden konnte. Anders ist dies im Anlagenbau und insbesondere im nachfolgend thematisierten Bereich von Photovoltaikanlagen. Gerade in dieser Branche ist es üblich, dass der Lieferant die „schlüsselfertige“, „betriebsbereite“ PV-Anlage zu einem bestimmten „Stichtag“ verspricht. Drei unbestimmte Rechtsbegriffe, die immer wieder zu Streit zwischen den Parteien führen, weil der Lieferant seine Leistung bereits fertiggestellt wähnt, wenn die Anlage „bis zum Wechselrichter“ montiert ist und Strom erzeugen könnte, der Kunde aber verlangt, dass die Anlage tatsächlich den erzeugten Strom ins Netz einspeist. Wie diese Rechtsbegriffe aus Sicht des OLG München zu verstehen sind und ab wann und unter welchen Voraussetzungen es für den Kunden geben kann, ist Gegenstand eines Aufsatzes in der Neuen Juristischen Onlinezeitschrift (NJOZ 2020, 1057).

 


2019

Photovoltaik: Was Bestandsanlagen wert sind

Wertermittlungsverfahren: Warum die fachgerechte Bewertung von bestehenden Photovoltaikanlagen wichtig ist und weshalb es (noch) kaum ein „richtiges“ Wertgutachten gibt, erklärt Rechtsanwalt Andreas Kleefisch. Er schlägt ein modifiziertes Ertragswertverfahren vor, dass bei Bestandsanlagen angewendet werden sollte.

PV-Magazine, Mai 2019


2018

Andreas Kleefisch - Interview zur 12. Kölner Schimmelpilz-Konferenz & 2. Kölner Bauschaden-Konferenz, 2018

Erste Erfahrungen mit dem neuen BGB-Bauvertragsrecht 2018

Am 6. und 7. Dezember 2018 findet die  „12. Kölner Schimmelpilz-Konferenz“ und die „2. Kölner Bauschaden-Konferenz“ von TÜV Rheinland statt. Im Fokus des Themenspektrums stehen unter anderem erste Erfahrungen mit dem neuen BGB-Bauvertragsrecht 2018, Innenabdich­tung – Schutz vor oder Ursache für Schimmelpilzbefall, Leckortung, Differenzdruckmessung, Fugen in Betonbauwerken, Bewer­ten von mangelhaftem Schall- oder Brandschutz.

Zum Interview

 

Andreas Kleefisch - PHOTOVOLTAIK, Ausgabe September 2018, Seite 76 ff.

„BEFANGEN ODER NICHT?“

Das Besorgnis der Befangenheit bei Solarsachverständigen im Gerichtsprozess

Im Streitfall braucht ein Gericht einen unabhängigen Fachmann. Doch was tun, wenn dieser bei einem Prüfinstitut angestellt ist, das auch die PV-Komponenten zertifiziert hat? Kann oder muß dies sogar zum Besorgnis der Befangenheit bei gerichtlichen Sachverständigen führen?

Artikel  und  Link

 

Andreas Kleefisch und Dr. Jens Reiermann - PV-Magazine Juni 2018, Printversion

Was Garantien wirklich wert sind

Anlagenbetreiber vertrauen oftmals auf die Garantieversprechen der Hersteller der Komponenten ihrer Anlagen. Doch wenn sie einen Mangel feststellen, dann tritt schnell Ernüchterung ein. Die Rechtsanwälte Andreas Kleefisch und Jens Reiermann erklären, welche Ansprüche sich aus freiwilligen Garantiezusagen ableiten lassen.

Artikel

 

Andreas Kleefisch - PV-Magazine April 2018

Der Mangelverdacht im Werkvertragsrecht: Beweislast bei Modulmängeln

Eine Übertragung der Rechtsprechung zum Mangelverdacht im Kaufrecht auf das Werkvertragsrecht ist angesichts der der neuen Gesetzeslage auch bei der Lieferung und Montage von Photovoltaik-Anlagen dringend geboten. Damit könnten die Schwierigkeiten bei der Beweislast bei mangelhaften Modulen für Betreiber von Photovoltaik-Anlagen deutlich verringert und Hersteller oder Errichter schneller in die Gewährleistungspflicht genommen werden, wie Rechtsanwalt Andreas Kleefisch aufzeigt.

Artikel

 

Andreas Kleefisch und Dr. Jürgen Durynek, NJOZ 2018, Seite 121 ff. 

Der Mangelverdacht im Werkvertragsrecht

  •           erläutert im Lichte der Rechtsprechung zur Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage

Warum findet die Rechtsprechung zum Mangelverdacht bislang nur im Kaufrecht, nicht aber im Werkvertragsrecht Anwendung? Ist zB. ein Besteller einer Baumaßnahme, deren Fertigbetonteile zumindest in leicht zugänglichen Bereichen einen bestimmten Verarbeitungsfehler aufweisen, nicht schutzbedürftig? Ist der Besteller oder Käufer einer Photovoltaikanlage, deren Module teilweise nachweislich Mikrorisse aufweisen, weniger schutzwürdig als ein Käufer von argentinischem Hasenfleisch, das teilweise nachweislich mit Salmonellen belastet ist? Warum sollte in einer Lieferkette der Werkunternehmer gegenüber seinem Verkäufer und der wiederum gegen den Hersteller Gewährleistungsrechte im Falle eines Mangelverdachts geltend machen können, während dies dem Besteller des Werks gegenüber dem Werkunternehmer in Bezug auf ein- und denselben Mangelverdacht bei ein- und derselben Kaufsache bzw. Werk nach derzeitiger Rechtsprechung verwehrt ist? Betrachtet man zusätzlich die Novelle des Werkvertragsrechts 2018 und dort insbesondere die neue kaufrechtliche Regelung des § 439 Abs. III BGB nebst der neuen kaufrechtlichen Rückgriffskette des § 445 a Abs. I. BGB, sind die Verfasser überzeugt, dass der Mangelverdacht auch ins Werkvertragsrecht gehört.

 


2017

„Bald haftet der Verkäufer von Solar-/Bauprodukten verschuldensunabhängig für die Aus- und Einbaukosten“, pv magazine 2017, online 10.11.2017


2016

„Klare Verhältnisse für Aufdach-Photovoltaikanlagen? Nun doch Werkvertrag, nun doch Bauwerk, nun doch 5 Jahre Gewährleistungsverjährung?“ NZBau 2016, 684 (mit Dr. P. Meyer)

„Die Gewährleistungsfrist bei Aufdach-Photovoltaikanlagen als Gebäude oder Gebäudeteil“ NZBau 2016, S. 340

 


2015

pv magazine November 2015:
„Häufigster Mangel ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung“, S. 66 - 67
„Wer gegen wen weshalb wie lange haftet“, S. 68 - 70


2012

„Umfassender Verbraucherschutz beim Kauf einer Photovoltaikanlage?“ NZBau 2012, 475 (mit Dr. J. Durynek)


2006

„Berücksichtigung des Sicherungseinbehalts nach § 17 Nr. 6 VOB/B bei §§ BGB § 648a, BGB § 648 BGB oder doppelte Absicherung des Unternehmers?“ NZBau 2006, 201 (mit Dr. André Herchen)

„Anrechnung streitiger Gegenforderungen auf die Höhe des Sicherheitsverlangens nach § 648a BGB“, Jahrbuch Baurecht 2006, 17 (mit Dr. André Herchen)


2000

„Arbeitnehmereigenschaft trotz Beschäftigung von bis zu 100 eigenen Arbeitnehmern“ (zum Urteil des LAG Hamm vom 20.10.1999 – 2 Sa 248/99 – NZA-RR 2000, 318)


1997

„Nachteil oder Rechtsverletzung als Zulässigkeitsvoraussetzung in anhängigen Normenkontrollverfahren?“ NVwZ 1997, 1193 (mit Dr. M. Beckmann)

GELESEN

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