EU-Beihilfen- und Zuwendungsrecht
Das EU-Beihilfenrecht soll den Binnenmarkt der Europäischen Union (EU) vor Wettbewerbsverzerrungen durch unzulässige Subventionen der öffentlichen Hand zugunsten einzelner Unternehmen oder Wirtschaftszweige schützen. Es ist so alt wie die Gemeinschaft der europäischen Staaten. Denn schon der EWG-Vertrag von 1957 enthielt ein Beihilfenverbot wie es sich heute in Artikel 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union findet.
Lange Zeit führte das EU-Beihilfenrecht eher ein Schattendasein. Inzwischen aber prüft die EU-Kommission laufend in einer Vielzahl von Fällen, ob staatliche Maßnahmen dem EU-Beihilfenrecht entsprechen. Das geschieht entweder auf Antrag des potenziellen Beihilfengebers, auf eigene Initiative der EU-Kommission oder aufgrund von Beihilfenbeschwerden, die von jedem bei der Kommission eingelegt werden können. Zudem hat die EU-Kommission in den vergangenen Jahren eine Vielzahl von Rechtsakten für die unterschiedlichen Anwendungsbereiche des EU-Beihilfenrechts erlassen.
Bei Verstößen gegen das daher nur noch schwer durchschaubare EU-Beihilfenrecht drohen einschneidende Folgen. Sie reichen von der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen über die Nichtigkeit von Verträgen zur Gewährung von Beihilfen bis hin zur persönlichen Haftung der handelnden Personen. Maßnahmen der öffentlichen Hand, für die das EU-Beihilfenrecht relevant sein kann, sollten daher rechtzeitig im Hinblick auf mögliche Lösungen geprüft werden.
Unsere Beratung umfasst die unterschiedlichsten Sachverhalte, in denen das EU-Beihilfenrecht relevant sein kann. So beraten und unterstützen wir unter anderem
- Kommunen, Investoren und finanzierende Banken dabei, Immobilien- und Infrastrukturprojekte so zu gestalten, dass sie beihilfenrechtskonform sind,
- Kommunen bei der beihilfenrechtskonformen Gestaltung ihrer Beteiligungsverhältnisse und der beihilfenrechtskonformen Finanzierung ihrer Gemeinwohlaufgaben,
- alle Ebenen der öffentlichen Hand dabei, ihre Fördermaßnahmen beihilfenrechtskonform zu gestalten,
- Unternehmen, die Verstöße gegen das EU-Beihilfenrecht zugunsten von Wettbewerbern geltend machen wollen. Sie werden von uns sowohl im Beschwerdeverfahren vor der EU-Kommission als auch vor nationalen Gerichten vertreten.
Das Zuwendungsrecht ergänzt das Vergabe- und EU-Beihilfenrecht und hat enge Bezüge zu den beiden Rechtsgebieten. Denn staatliche Zuwendungen müssen nicht nur mit dem EU-Beihilfenrecht in Einklang stehen. Das Zuwendungsrecht verpflichtet den Empfänger der Zuwendungen neben der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel in aller Regel auch zur Beachtung der einschlägigen Vergaberegeln.
Zuwendungsgeber unterstützen unsere Anwältinnen und Anwälte vor Zivil- und Verwaltungsgerichten dabei, ihre Ansprüche auf Rückforderung geltend zu machen. Empfänger von Zuwendungen werden von uns beraten, wie sie Fördermittel zuwendungsrechtskonform verwenden und werden von uns in etwaigen Rückforderungsverfahren unterstützt.